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Hallo mag,
Ich hoffe, Du verwechselst nicht Ausweis und Bescheid. Ergeht ein neuer, höherer Bescheid, kann der neue Ausweis erst mal wieder befristet werden. Dies hat aber nix mit der Rechtskraft des Bescheides zu tun.
Wenn aber Dein Mann bei seinem Erhöhungsantrag eine neue Erkrankung geltend gemacht hätte, bei der eine Befristung zulässig ist (idR Krebserkrankungen), dann wäre es zulässig gewesen, nur für diese neue Krankheit eine befristete Bewertung zu vergeben. Dann steht idR im Bescheid bei dieser einzelnen Kranhkeit "(in Heilungsbewährung)".
Erhöht sich durch diese neue Erkrankung der Gesamt-GdB, dann gilt die Befristung auch für den Gesamt-GdB - aber nur insoweit sich der Gesamt-GdB erhöht.
Beispiel aus meiner Praxis:
GdB alt (Depression, Reflux, Schlafapnoe, Migräne): 50
GdB neu durch Krebserkrankung in Heilungsbewährung: 80
Je nach Krebsart beträgt die Heilungsbewährung 3-5 Jahre
Nach Ausheilung der Krebserkrankung durfte der Gesamt-GdB maximal auf den früheren Wert 50 heruntergesetzt werden (in meinem Fall gab es noch einen "Zuschlag" für das "Restrisiko" der Krebserkrankung, so daß der Gesamt-GdB dann 60 war).
Es ist allein schon deswegen sinnvoll, immer Widerspruch einzulegen und Akteneinsicht zu verlangen, da man nur so an das "Datenblatt" der medizinischen Begutachtung kommt, in dem die Einzelwerte stehen, wenn man mehrere Erkrankungen geltend gemacht hat.
Diese Kenntnis der Einzelwerte ist wichtig für Widerspruchsbegründungen, Erhöhungsanträge und evtl. Anhörungen bei Neubewertungen durch die Behörde.
04.06.2012 21:56 •
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