23

Vorgezogene Altersrente

Sifu

Sifu
Mitglied

1161
188
851
habe ich jetzt zugesagt bekommen, weil ich 60 bin und schwerbehindert.

Wird diese Rente besteuert und wenn ja wie hoch ?

#1


23 Antworten ↓
Dys

Dys
Mitglied

Beiträge:
2020
Themen:
1
Danke erhalten:
3063
Besteuerung der Rente
Die Renten werden zunehmend besteuert. Dafür werden Aufwendungen zur Altersvorsorge zunehmend steuerfrei.
Das Finanzamt
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des sogenannten Anpassungsbetrages. Dies ist der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen entfallende Teil der jährlichen Bruttorente.
Das Finanzamt erhält alle relevanten Daten automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung übermittelt. Sie selbst müssen keine Daten zu Ihrer gesetzlichen Rente in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung mit Anlage R abzugeben.
Unser Tipp:
Nur wer das Ergebnis mithilfe eines Steuerberechnungsprogramms vorher erfahren möchte, muss seine Daten eintragen. Hierbei hilft eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung, die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Einmal beantragt wird die Bescheinigung auch in den Folgejahren automatisch bis Ende Februar zugeschickt.
„Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente/ Hinterbliebenenrente)" direkt online anfordern.

Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. 2005 war der Startschuss für die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“. Das bedeutet: Alles das, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren. In der Regel ist diese „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente von Vorteil. Denn die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge verringern Ihre Steuerbelastung während Ihrer Berufsjahre. Beziehen Sie dann eine Altersrente, sind Ihre Einnahmen üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil auf Ihre Rente. Die Rentenbesteuerung betrifft übrigens neben den Altersrenten auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Informieren Sie sich über das Thema! Bei Unklarheiten können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir Ihnen keine individuelle Steuerberatung anbieten.

Um sich einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen zu können, bietet die Finanzverwaltung für Seniorinnen und Senioren einen Alterseinkünfte-Rechner zur Ermittlung der Einkommenssteuer an.

Alterseinkünfte-Rechner: Einkommensteuerberechnung für Seniorinnen und Senioren
Das gilt für Rentner
Wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Wir erklären die Zusammenhänge:
Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte bis 2020. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es somit 80 Prozent, 2021 sind es 81 Prozent und 2022 82 Prozent, also nur noch 1 Prozentpunkt Steigerung pro Jahr. Danach erhöht er sich jeweils nur noch um einen halben Prozentpunkt. Wenn Sie im Jahr 2058 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Für alle, die bis 2057 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn Ihre Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Wichtig:
Wir melden die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung. Es werden allerdings keine Steuern von uns abgeführt.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern.
Beispiel:
Maren K., die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr „Rentenfreibetrag“ in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2023 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 16.905 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt trotzdem bei 6.000 Euro. Damit steigt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von 6.000 Euro auf 10.905 Euro. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages (der 10.908 Euro im Jahr 2023 beträgt) muss sie trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Wenn Sie Ihre Rente zeitweilig als Teilrente erhalten oder wenn diese wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, wird der Rentenfreibetrag entsprechend angepasst.
Für tiefergehende Informationen schauen Sie in unsere Broschüre
Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht (PDF, 867KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Keine Regel ohne Ausnahme
Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der „nachgelagerten Besteuerung“ vor. Sie gilt, wenn Sie in der Vergangenheit sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Dazu zählen auch Beiträge zu bestimmten weiteren Alterssicherungssystemen wie zum Beispiel berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse.
Wollen Sie von der Anwendung dieser Öffnungsklausel profitieren, dann müssen Sie:
entsprechende Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung machen und
nachweisen, dass Sie den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West) vor 2005 in mindestens zehn Jahren überschritten haben. Eine entsprechende Bescheinigung können Sie bei uns beantragen beziehungsweise bei Ihrem berufsständischem Versorgungswerk oder bei Ihrer landwirtschaftlichen Alterskasse.
Lassen Sie sich von den Finanzbehörden, vom Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfevereinen beraten!

Quelle: DRV.de

25.06.2025 22:31 • x 4 #2


Zum Beitrag im Thema ↓

A


Hallo Sifu,

Vorgezogene Altersrente

x 3#3


Dys

Dys
Mitglied

Beiträge:
2020
Themen:
1
Danke erhalten:
3063
Zitat von Albarracin:
stimmt so nicht. Die Benennung der Rentenarten ist Sache des Gesetzgebers. Es gibt sehr wohl die "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" gem. § 236a SGB VI

Im Bezug auf diese Definition:
Zitat von Sifu:
Die Rente für Schwerbehinderte ist wohl deutlich höher als die vorgezogene Altersrente oder EU Rente.

stimmt meine Ausführung schon. Denn die Altersrente ist eben die Altersrente. Für Schwerbehinderte ist sie aber eben noch vor dem erreichen des regulären Rentenalters möglich. Und das ist nach Jahrgängen, Beitragszeiten bzw. Anwartschaften unterschiedlich und natürlich auch bezüglich der erworbenen Rentenpunkten. Defacto macht es daher beim Begriff „Altersrente“ keinen Unterschied, wodurch man sie weswegen und zu welchem Zeitpunkt bekommt, man ist dann (Alters)Rentner und nur das wollte ich anmerken. So reicht es ja auch aus, dass man zum Zeitpunkt der Beantragung und der Bewilligung den nötigen GdB hat, wenn man sie vorgezogen beansprucht. Danach spielt er bezüglich der Rente keine Rolle mehr, die über eventuelle steuerliche Vorteile hinausgeht.

Tatsächlich wollte ich einfach mal Begriffe „zurecht rücken“, weil ich persönlich finde, dass es oft nicht nützlich ist, etwas anders zu nennen, als es vorgegeben ist. Da wird ein GdB noch mit % genannt und eben eine Erwerbsminderung als Erwerbsunfähig deklariert und alleine dadurch entstehen manchmal Probleme beim Verständnis. Besonders wenn man eigentlich über das Gleiche sprechen will, es aber nicht das Selbe ist. Es gibt die Begriffe „Schwerbehindertenrente“ und „Erwerbsunfähigkeitsrente“ nunmal in den Publikationen die sich damit befassen aktuell so nicht mehr. Zwar gab es letztere mal, aber dass spielt heute keine Rolle mehr. Es ist ja manchen Menschen auch nicht klar, wo der Unterschied zwischen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit liegt, was ja gerne auch zu Missverständnissen führt.

Ob man nun mit einer EM Rente oder einer vorgezogenen Altersrente liebäugelt, weil die Möglichkeiten im Raum stehen, muss man ohnehin selbst entscheiden, besonders in finanzieller Hinsicht ist da ja einiges zu beachten. So kann sicher unter Umständen eine EM Rente dahingehend „besser“ sein, als eine vorgezogene Altersrente. Im Gegensatz zur EM Rente, hat man aber bei einer Altersrente (vorgezogen oder nicht) den „Vorteil“ einer Arbeit nachgehen zu können, die nicht durch tägliche Höchstzeiten begrenzt ist, was ja durchaus möglich sein kann, wenn ein Arbeitgeber einem dies so ermöglicht, weil er es so benötigt. Denn wenn nun ein (Alters)Rentner an einem Tag in der Woche 4 Stunden arbeiten will, dann darf er das auch, wohingegen bei einer vollen EM das nicht der Fall ist, denn da dürfte er nur unter 3 Stunden arbeiten am Tag. Und man muss eben auch keine Befristungen mehr im Auge behalten, falls die EM Rente einer solchen unterliegt.

Es ist ja auch so, dass man, wenn man eine Rente von der DRV bezieht, erstmal generell ein Rentner ist und einen Rentenausweis bekommt, ungeachtet dessen, ob es nun eine EM oder Altersrente ist oder ob die dann wegen Schwerbehinderung oder aus einem anderen Grund vorgezogen ist, oder nicht und man ist dann auch über die Krankenversicherung der Rentner, krankenversichert.

Da die Altersrente auch nicht niedriger sein darf, als eine vorher gewährte EM Rente, muss man aber überlegen, ob man für sich die Möglichkeit sieht, durch Arbeit und Einzahlen die Rentenpunkte noch erhöhen könnte um dann auch Mehr zu bekommen. Da es aber wie gesagt individuell unterschiedlich ist, wie hoch die (Alters)Rente dann tatsächlich ausfällt, muss man das natürlich mal berechnen (lassen).

Da Sifu aber, zumindest habe ich es so verstanden, jetzt eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung bewilligt bekam und vermutlich auch bezieht, scheint es so, als ob er sich eigentlich nur im Nachhinein Gedanken macht, ob sich da zum eigenen Vorteil noch was ändern ließe. Ich glaube aber, der Zug ist dahingehend abgefahren. Wobei ich aber auch tatsächlich nicht weiß, ob man eine Altersrente auch rückabwickeln kann.

25.03.2026 16:11 • x 1 #15


Zum Beitrag im Thema ↓

Alle Antworten:


Dys
Besteuerung der Rente
Die Renten werden zunehmend besteuert. Dafür werden Aufwendungen zur Altersvorsorge zunehmend steuerfrei.
Das Finanzamt
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des sogenannten Anpassungsbetrages. Dies ist der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen entfallende Teil der jährlichen Bruttorente.
Das Finanzamt erhält alle relevanten Daten automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung übermittelt. Sie selbst müssen keine Daten zu Ihrer gesetzlichen Rente in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung mit Anlage R abzugeben.
Unser Tipp:
Nur wer das Ergebnis mithilfe eines Steuerberechnungsprogramms vorher erfahren möchte, muss seine Daten eintragen. Hierbei hilft eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung, die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Einmal beantragt wird die Bescheinigung auch in den Folgejahren automatisch bis Ende Februar zugeschickt.
„Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente/ Hinterbliebenenrente)" direkt online anfordern.

Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. 2005 war der Startschuss für die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“. Das bedeutet: Alles das, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren. In der Regel ist diese „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente von Vorteil. Denn die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge verringern Ihre Steuerbelastung während Ihrer Berufsjahre. Beziehen Sie dann eine Altersrente, sind Ihre Einnahmen üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil auf Ihre Rente. Die Rentenbesteuerung betrifft übrigens neben den Altersrenten auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Informieren Sie sich über das Thema! Bei Unklarheiten können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir Ihnen keine individuelle Steuerberatung anbieten.

Um sich einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen zu können, bietet die Finanzverwaltung für Seniorinnen und Senioren einen Alterseinkünfte-Rechner zur Ermittlung der Einkommenssteuer an.

Alterseinkünfte-Rechner: Einkommensteuerberechnung für Seniorinnen und Senioren
Das gilt für Rentner
Wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Wir erklären die Zusammenhänge:
Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte bis 2020. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es somit 80 Prozent, 2021 sind es 81 Prozent und 2022 82 Prozent, also nur noch 1 Prozentpunkt Steigerung pro Jahr. Danach erhöht er sich jeweils nur noch um einen halben Prozentpunkt. Wenn Sie im Jahr 2058 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Für alle, die bis 2057 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn Ihre Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Wichtig:
Wir melden die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung. Es werden allerdings keine Steuern von uns abgeführt.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern.
Beispiel:
Maren K., die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr „Rentenfreibetrag“ in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2023 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 16.905 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt trotzdem bei 6.000 Euro. Damit steigt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von 6.000 Euro auf 10.905 Euro. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages (der 10.908 Euro im Jahr 2023 beträgt) muss sie trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Wenn Sie Ihre Rente zeitweilig als Teilrente erhalten oder wenn diese wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, wird der Rentenfreibetrag entsprechend angepasst.
Für tiefergehende Informationen schauen Sie in unsere Broschüre
Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht (PDF, 867KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Keine Regel ohne Ausnahme
Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der „nachgelagerten Besteuerung“ vor. Sie gilt, wenn Sie in der Vergangenheit sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Dazu zählen auch Beiträge zu bestimmten weiteren Alterssicherungssystemen wie zum Beispiel berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse.
Wollen Sie von der Anwendung dieser Öffnungsklausel profitieren, dann müssen Sie:
entsprechende Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung machen und
nachweisen, dass Sie den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West) vor 2005 in mindestens zehn Jahren überschritten haben. Eine entsprechende Bescheinigung können Sie bei uns beantragen beziehungsweise bei Ihrem berufsständischem Versorgungswerk oder bei Ihrer landwirtschaftlichen Alterskasse.
Lassen Sie sich von den Finanzbehörden, vom Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfevereinen beraten!

Quelle: DRV.de

x 4 #2


Lilly-18
Danke @Dys 🙏

#3


Sifu
@Dys Vielen Dank, Dys !

#4


Dys
Zitat von Lilly-18:
Danke @Dys 🙏

Naja, der Dank gebührt ja der DRV für diese Publikation 😉

Eigentlich ist aber auch klar, wer Einkommensteuerpflichtig ist, was eben vom gesamten Einkommen und den Freibeträgen abhängt, muss Steuern zahlen oder Schlupflöcher nutzen um sie zu vermeiden. Wie hoch die Steuern sind, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen ist und vom geltenden Steuersatz.

x 2 #5


Sifu
Eben habe ich in einer Beratung gehört, das wer wegen Schwerbehinderung 5 Jahre früher in Altersrente geht (wie ich), keine Abschläge hinnehmen muß. Mir wurden aber Abschläge berechnet. Wie kann ich das überprüfen lassen ? Danke im Voraus !

#6


Caro66
@Sifu, mit mehr als 50% Behinderung kann man abschlagsfrei 24 Monate /2 Jahre früher in Altersrente gehen.
Darüber hinaus fallen Abschläge an, so wie es auch bei vorzeitiger Altersrente ohne Behinderungsgrad ist.
Da sind es 0,3% je Monat vorzeitigerem Renteneintritt.
Das kann man selbst errechnen oder man nutzt das für meine Begriffe sehr gute Onlineportal mit diversen Berechnungsmöglichkeiten.
Die vorgegebenen Maske zum Eingeben seiner Daten sind übersichtlich, nachvollziehbar.
Schau einfach auf dem Bescheid, wann du regulär hättest gehen können in reguläre Altersrente bzw.wieviel Monate eher es ist/war.
Die Abzüge sollten auch separat angegeben und erklärt sein.
So kenne ich es, habe allerdings alles online gemacht

x 3 #7


Sifu
Zitat von Caro66:
@Sifu, mit mehr als 50% Behinderung kann man abschlagsfrei 24 Monate /2 Jahre früher in Altersrente gehen. Darüber hinaus fallen Abschläge an, so wie es auch bei vorzeitiger Altersrente ohne Behinderungsgrad ist. Da sind es 0,3% je Monat vorzeitigerem Renteneintritt. Das kann man selbst errechnen oder man nutzt das ...

Vielen Dank Caro66 !

Ach so. Ich bin ja 5 Jahre früher in die Altersrente wegen Schwerbehinderung gegangen. Daher die Abschläge.

#8


Caro66
Ja, ziehe die 2 Jahre ab, die du aufgrund des GdB >50% sowieso darfst, bleiben 3x12=36 Monate ...diese wiederum x0,3% , 10,8% Abzug müssten dann da stehen.

x 1 #9


Sifu
Zitat von Caro66:
Ja, ziehe die 2 Jahre ab, die du aufgrund des GdB >50% sowieso darfst, bleiben 3x12=36 Monate ...diese wiederum x0,3% , 10,8% Abzug müssten dann da stehen.

Hmmm.....auf dem Rentenbescheid ist glaube ich nichts detailliert aufgeschlüsselt. Aber Pi mal Daumen müßte alles stimmen.

x 1 #10


Sifu
Ich habe jetzt gelesen, das ich wenn ich bis 65 gewartet hätte eine Rente für Schwerbehinderte bekommen hätte / bekommen kann (kann man das noch wechseln was man an Rente bekommt, also die Art der Renten ?)

Die Rente für Schwerbehinderte ist wohl deutlich höher als die vorgezogene Altersrente oder EU Rente.

#11


Dys
Zitat von Sifu:
Die Rente für Schwerbehinderte ist wohl deutlich höher als die vorgezogene Altersrente oder EU Rente.

Also mal ein wenig Fachliches über Rente. 1. EU Rente gibt es nicht von der DRV aber vermutlich meinst Du ja Rente wegen Erwerbsminderung auch EM Rente genannt.
2. gibt es auch keine Rente für Schwerbehinderte die als solche Bezeichnet wird von der DRV. Aber man kann mit einem GdB 50 oder höher, früher in die Altersrente und das entweder mit Abschlägen, oder wenn man etwas länger wartet auch ohne Abschläge.

Wenn man aber in Altersrente ist, egal ob man die mit Abschlägen oder ohne bekommt, lässt sich das auch nicht mehr ändern. Aber man darf natürlich durch Arbeiten Geld hinzuverdienen. Man muss halt nur arbeiten gehen.

x 2 #12


Albarracin
Experte

x 3 #13


Sifu
Zitat von Albarracin:
Hallo, nur der Ordnung halber, das hier stimmt so nicht. Die Benennung der Rentenarten ist Sache des Gesetzgebers. Es gibt sehr wohl die "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" gem. § 236a SGB VI Altersrenten sowie Renten wegen (teilweiser) Erwerbsminderung werden auf einer völlig unterschiedlichen ...

Wenn ich das richtig sehe dann wäre die


Altersrente für schwerbehinderte Menschen" gem. § 236a SGB VI

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html


deutlich mehr als die die vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte, die ich mit 65 hätte kriegen können.

Ich hätte wohl besser gewartet, aber ich brauch auch jetzt Geld zum Leben.

#14


A


Hallo Sifu,

x 4#15


Dys
Zitat von Albarracin:
stimmt so nicht. Die Benennung der Rentenarten ist Sache des Gesetzgebers. Es gibt sehr wohl die "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" gem. § 236a SGB VI

Im Bezug auf diese Definition:
Zitat von Sifu:
Die Rente für Schwerbehinderte ist wohl deutlich höher als die vorgezogene Altersrente oder EU Rente.

stimmt meine Ausführung schon. Denn die Altersrente ist eben die Altersrente. Für Schwerbehinderte ist sie aber eben noch vor dem erreichen des regulären Rentenalters möglich. Und das ist nach Jahrgängen, Beitragszeiten bzw. Anwartschaften unterschiedlich und natürlich auch bezüglich der erworbenen Rentenpunkten. Defacto macht es daher beim Begriff „Altersrente“ keinen Unterschied, wodurch man sie weswegen und zu welchem Zeitpunkt bekommt, man ist dann (Alters)Rentner und nur das wollte ich anmerken. So reicht es ja auch aus, dass man zum Zeitpunkt der Beantragung und der Bewilligung den nötigen GdB hat, wenn man sie vorgezogen beansprucht. Danach spielt er bezüglich der Rente keine Rolle mehr, die über eventuelle steuerliche Vorteile hinausgeht.

Tatsächlich wollte ich einfach mal Begriffe „zurecht rücken“, weil ich persönlich finde, dass es oft nicht nützlich ist, etwas anders zu nennen, als es vorgegeben ist. Da wird ein GdB noch mit % genannt und eben eine Erwerbsminderung als Erwerbsunfähig deklariert und alleine dadurch entstehen manchmal Probleme beim Verständnis. Besonders wenn man eigentlich über das Gleiche sprechen will, es aber nicht das Selbe ist. Es gibt die Begriffe „Schwerbehindertenrente“ und „Erwerbsunfähigkeitsrente“ nunmal in den Publikationen die sich damit befassen aktuell so nicht mehr. Zwar gab es letztere mal, aber dass spielt heute keine Rolle mehr. Es ist ja manchen Menschen auch nicht klar, wo der Unterschied zwischen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit liegt, was ja gerne auch zu Missverständnissen führt.

Ob man nun mit einer EM Rente oder einer vorgezogenen Altersrente liebäugelt, weil die Möglichkeiten im Raum stehen, muss man ohnehin selbst entscheiden, besonders in finanzieller Hinsicht ist da ja einiges zu beachten. So kann sicher unter Umständen eine EM Rente dahingehend „besser“ sein, als eine vorgezogene Altersrente. Im Gegensatz zur EM Rente, hat man aber bei einer Altersrente (vorgezogen oder nicht) den „Vorteil“ einer Arbeit nachgehen zu können, die nicht durch tägliche Höchstzeiten begrenzt ist, was ja durchaus möglich sein kann, wenn ein Arbeitgeber einem dies so ermöglicht, weil er es so benötigt. Denn wenn nun ein (Alters)Rentner an einem Tag in der Woche 4 Stunden arbeiten will, dann darf er das auch, wohingegen bei einer vollen EM das nicht der Fall ist, denn da dürfte er nur unter 3 Stunden arbeiten am Tag. Und man muss eben auch keine Befristungen mehr im Auge behalten, falls die EM Rente einer solchen unterliegt.

Es ist ja auch so, dass man, wenn man eine Rente von der DRV bezieht, erstmal generell ein Rentner ist und einen Rentenausweis bekommt, ungeachtet dessen, ob es nun eine EM oder Altersrente ist oder ob die dann wegen Schwerbehinderung oder aus einem anderen Grund vorgezogen ist, oder nicht und man ist dann auch über die Krankenversicherung der Rentner, krankenversichert.

Da die Altersrente auch nicht niedriger sein darf, als eine vorher gewährte EM Rente, muss man aber überlegen, ob man für sich die Möglichkeit sieht, durch Arbeit und Einzahlen die Rentenpunkte noch erhöhen könnte um dann auch Mehr zu bekommen. Da es aber wie gesagt individuell unterschiedlich ist, wie hoch die (Alters)Rente dann tatsächlich ausfällt, muss man das natürlich mal berechnen (lassen).

Da Sifu aber, zumindest habe ich es so verstanden, jetzt eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung bewilligt bekam und vermutlich auch bezieht, scheint es so, als ob er sich eigentlich nur im Nachhinein Gedanken macht, ob sich da zum eigenen Vorteil noch was ändern ließe. Ich glaube aber, der Zug ist dahingehend abgefahren. Wobei ich aber auch tatsächlich nicht weiß, ob man eine Altersrente auch rückabwickeln kann.

x 1 #15

Weiterlesen »




Ähnliche Themen

Hits

Antworten

Letzter Beitrag