Reha Gutachten bei erwerbsunfähig und Schwerbehinderung

nam
Meine Frage bezieht sich auf unterschiedliche Aussagen (erwerbsunfähig/erwerbsfähig) unterschiedlicher Sozialleistungsträger ( BA / Rentenversicherung ) zu einem relativ nahen Zeitpunkt.

Hinzu kommt noch, dass das Ganze abgerundet wird mit verschiedenen Diagnosen, teilweise werden von mir vorgetragenen Sachverhalte verdreht oder weggelassen.

Stand hier sind mittlerweile fünf Diagnosen........nebenbei habe ich eine zuerkannte Schwerbehinderung in Höhe von 50% bis 06/2012 (wobei mir klar ist, dass SB und Erwerbsfähigkeit nicht ein und dasselbe darstellen...)

Kernfrage: Welches Gutachten hat welche Wertigkeit und wovon hängt das ab?

Kann ich über meinen Facharzt (N+P; der sich auch sehr wundert über den Diagnosemarathon) irgendwie gegensteuern oder hat das keinerlei Bedeutung?

Das ganze Hin und Her zieht sich jetzt über einen Zeitraum von einem Jahr hin.....würde gern mal wieder teilhaben, sprich arbeiten.

Danke im voraus für eure Tipps!

lg nam

07.05.2010 13:49 • #1


Albarracin
Experte

07.05.2010 14:52 • #2


A


Hallo nam,

Reha Gutachten bei erwerbsunfähig und Schwerbehinderung

x 3#3


nam
Danke für die erste Antwort.

Nein, ich habe keinen Rentenantrag gestellt.

BA = Bundesagentur für Arbeit

Mein Arzt teilt die Diagnosen nicht, er weist in seinen Bescheinigungen die Diagnose Depression als G (gesichert) aus.

Seitens des zuständigen Landesamtes für soziale Dienste (S.-H.) wurde eine Schwerbehinderung zu erkannt (aufgrund der Depression)

Diagnose unter anderem von BA ( Bipolar affektive nach ca. 20 min Begutachtung/Ergebnis: erwerbsunfähig)) und Rentenversicherung ( Borderline/erwerbsfähig).

Ich finde das ja schon erschreckend ( auch wenn es die Realität ist), dass sich jeder Soozialleistungsträger sein eigenes Diagnose-Süppchen kochen kann......

Ergänzende Frage:

Wenn jeder Träger in seiner Begutachtung für sich steht, muss ich dann auch weiterhin Schweigepflichtsentbindungen erteilen? Zum jetztigen Zeitpunkt habe ich vorsorglich erstmal alle Schweigepflichtsentbindungen widerrufen, um den Informationsfluss etwas kontrollieren zu können...

Danke + lg

nam

10.05.2010 12:46 • #3


nam
Vergessen: Nein ich möchte keine EU-Rente, sondern wieder arbeiten.

10.05.2010 12:47 • #4


Albarracin
Experte

10.05.2010 16:47 • #5


nam
aha und danke.....jetzt bin ich schon wesentlich schlauer (auch für die neben-ratschläge..)

was die Rentenversicherung/reha angeht....es wurde die medizinische als auch berufliche reha beantragt....

auch wenn es sehr schleppend vorangeht......ist es doch schön zu wissen (erklärungsmuster), warum sich behörden so differenziert gebaren........

wobei das ganze absurd wirkt, wenn man weiß, dass das zusammengefasst alles im sgb steht....

trotzdem danke und den sb-ausweis bzw. bescheid werde ich mal vorkramen um zu gucken...

nützt mir denn im widerspruchsverfahren ein fachärztliches attest bzw. eine fachärztliche stellungnahme?

wie verhält man sich am besten bei (zukünftigen) untersuchungen nach dem sgb?

ich bin total verunsichert.....nach dem ich nun weiß krank sein reicht nicht....man muss auch noch zur taktischen kampfsau werden und sich mit den juristischen feinheiten beschäftigen....

lg nam

11.05.2010 12:19 • #6


Albarracin
Experte

11.05.2010 13:31 • #7


nam
@albarracin:

vielleicht nützt auch dir der link hinsichtlich der jeder sozialleistungsträger kocht sein eigenes gutachten süppchen-problematik... etwas:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... igkeit.pdf

insbesondere der anhang/anlage (Seiten 12 und 13).........ich habe jedenfalls gestaunt:

Verfahrensabsprache
zwischen
der Bundesagentur für Arbeit und dem Verband Deutscher Rentenversi-cherungsträger
über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II

§ 1 Grundsatz
Um bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden den Aufwand für alle Beteiligten zu begrenzen, insbesondere um unnötige Doppeluntersuchungen und unterschiedliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit eines Arbeitsuchenden zu vermeiden, wirken die Agenturen für Arbeit und die Rentenversicherungsträger eng zusammen.

§ 2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Agenturen für Arbeit wirken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darauf hin, dass Arbeitsuchende, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemin-dert ist, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten.

§ 3 Gegenseitige Unterrichtung
Bei der Beurteilung, ob das Leistungsvermögen des Arbeitsuchenden für eine Be-schäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens drei Stunden ausreicht, berücksichtigen Agentur für Arbeit und Renten-versicherungsträger auch für den jeweils anderen Leistungszweig vorliegende ärztli-che und psychologische Gutachten. Sie verpflichten sich, bei der Bearbeitung von Leistungsanträgen das Vorliegen derartiger Gutachten vom Antragsteller zu erfragen und die Gutachten bei zu ziehen sowie von ihnen selbst veranlasste Gutachten dem anderen Leistungszweig jeweils unverzüglich zu übersenden, wenn ersichtlich ist, dass sie für dessen Entscheidung erheblich sein können.


.....

meine jetzige problematik ist, dass nochmal begutachtet werden soll.....nachdem ja schon umfänglich oder auch zusätzlich begutachtet wurde.....

die letzte begutachtung (BA) wurde seitens des gutachters verweigert, begründet wurde es damit, dass er in anwesenheit eines beistandes (SGB X § 13 Abs. 4) keine begutachtung vornehmen kann.....

O-ton des gutachters: dann lassen wir das eben sein.....

jetzt kam nochmal post von der Rentenversicherung.....zur erneuten begutachtung.....(erste im februar......) und nun im gleichen widerspruchsverfahren eine zweite.........

mitwirkungspflicht.....eigentlich eine verarschungspflicht ?

langsam bin ich diverse gutachten.....mit diversen aussagen/diagnosen.....irgendwie leid...es geht von erwerbsunfähig....(BA) bis zu erwerbsfähig (Rentenversicherung).....vor dem hintergrund der o.a. verfahrensabsprache (die nicht erfolgt ist)......fühle ich meinen geduldsfaden doch merklich dünner werden......

kann ich das zweite gutachten mit verweis auf das erste verweigern.....? WIE weit reichen denn nun mitwirkungspflichten?

trotzdem liebe grüße und viiielen dank für eventuelle antworten.....

nam

08.07.2010 13:28 • #8


Albarracin
Experte

09.07.2010 13:26 • #9


nam
hallo albarracin......

nicht gerade erbaulich deine antwort.....aber so ist dann wohl die realität.

an wie vielen gutachten muss man denn mitwirken.....solange bis es dem leistungsträger endlich passt?

trotzdem danke......lg

nam

09.07.2010 13:51 • #10


nam
kleiner nachtrag zur eventuellen beachtung in der fragestellung zu o.a. text:

§ 125 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

kann man das nicht irgendwie mit einbeziehen?

fragende und liebe grüße

nam

10.07.2010 13:54 • #11


Albarracin
Experte

10.07.2010 18:23 • #12


A


Hallo nam,

x 4#13


nam
wunder dauern etwas länger......?

in der zwischenzeit (erstantrag vom 14.05.2009/ hier kann man etwas für seine frustrationstoleranz lernen...) ergab sich folgendes..... inhaltlich verkürzt, aber hoffentlich nicht verdreht wiedergegeben:

schreiben der Rentenversicherung vom august 2010 mit den aussagen:

- nach medizinischer stellungnahme verbleibt es bei der ablehnung einer rein medizinischen heilbehandlung. die empfehlung zu einer RPK lässt allerdings hinsichtlich des widerspruchs gegen die ablehnung einer leistung zur teilhabe am arbeitsleben insoweit eine andere entscheidung zu.

-den widersprüchen wird daher wie folgt teilweise abgeholfen:
hinsichtlich der ablehnung einer medizinischen heilbehandlung verbleibt es bei dem bescheid vom 25.02.2010

die deutsche Rentenversicherung bewilligt als teilhabeleistung eine RPK. der ablehungsbescheid vom 16.02.2010 wird hiermit aufgehoben.

das ganze sollte ich über einen pendelbrief gegenzeichnen.....was ich bewusst unterlassen habe....habe nur geantwortet, dass ich mich über medizinische als auch rechtliche zusammenhänge noch weiter erkundigen muss.....

dann lange nichts...... und nun oh wunder (?!?):

ein bescheid der Rentenversicherung vom oktober 2010 mit folgender aussage:

auf ihren antrag....blabla... bewilligen wir ihnen eine stationäre leistung zur medizinischen rehabilitation. die leistung dauert 6 monate und wird in folgender rehabilitationseinrichtung durchgeführt:

x. in x.

Aus medizinischen gründen kann die leistung verlängert oder verkürzt werden......blabla den aufnahmetermin wird ihnen die einrichtung mitteilen.....bla bla

rechtsmittelbelehrung

jetzt meine frage:

wie darf ich diesen sinneswandel verstehen?

was ist mit mit der im august zugesagten teilhabe am arbeistleben (hatte schon in die richtung geplant....)?

auf was muss ich achten, damit ich mir selbst keine fallen stelle?

was ich bis heute nicht wusste: eigentlich wäre es erforderlich vor dem antrag einer reha-maßnahme ein entsprechendes jura-studium zu absolvieren.......und das absurde: man muss eigentlich sehr gesund sein um seine rechte auch nur ansatzweise durchzuboxen........

vielen dank für konstruktive eventuelle auch taktische ratschläge!

lg nam

29.10.2010 15:44 • #13

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