Nebentätigkeit trotz voller Erwerbsminderungsrente

X
Hi,
hat jemand Erfahrungen mit rentenunschädlichen Nebentätigkeiten? Lt. Anruf beim Rentenversicherungsträger darf ich bis ? 350 pro Monat dazuverdienen (besser wäre ? 300). Aber wieviele Stunden am Tag?

Könnte ich z.B. einmal im Monat - z.B. bei Inventurarbeiten 8 h arbeiten und dies wäre rentenunschädlich? Oder mal 5 h im Verkauf? Oder muß ich dann befürchten, dass meine Rente in eine teilweise Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird? Der VDK und VERDI sprachen mir die Empfehlung aus unter 3 h/Tag zu bleiben. Bisher habe ich aber zu diesen Bedingungen keine Tätigkeit bekommen.

Wer hat Erfahrung mit diesem Thema?
Ich bekomme seit 2005 volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit.

Vielen Dank für eure Beiträge. Xla

14.12.2007 09:25 • #1


R
Hallo Xla,

in deinem Rentengutachten müßte irgendwo stehen, dass du eine volle Erwerbsminderung bekommst, weil du laut gutachter nicht mehr als max. 3 std täglich in der lage bist zu arbeiten. ich habe das auch vor kurzem gelesen.

wenn du bis 350,-? im monat dazu verdienen darfst, dann würde ich auch versuchen etwas zu finden, wo du das kannst und nicht einen job, wo es 300,-? sind.

bei unklarheiten kannst du dich auch direkt an die BfA wenden. ist machmal besser und verbindlicher als bei anderen ämtern oder zu spekulieren.

14.12.2007 11:02 • #2


A


Hallo Xla,

Nebentätigkeit trotz voller Erwerbsminderungsrente

x 3#3


R
Hallo Xla,

da wir ja Wolfgang hier als spezialisten haben, habe ich mich nochmals mit ihm kurzgeschlossen.

Hier seine antwort:

Zitat:
Die Regelungen zur täglichen Arbeitsfähigkeit (Std./Tag) sind nur maßgeblich bezüglich der Erwerbs(un)fähigkeit.

Die Hinzuverdienstgrenze ist in ? gefasst und wird normalerweise als Höchstbetrag auf dem EU-Rentenbescheid ausgewiesen.
Der dazugehörige Gesetzestext ist ein Paradebeispiel juristischer Lyrik, die außerhalb von Fachkreisen kein Mensch versteht (außer vielleicht, daß es um Geldbeträge geht):
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__96a.html

Unbedingt beachtet werden muß dabei die derzeitige Rechtsauslegung der drv, die besagt, daß die Zuverdienstgrenze in keinem Monat des Kalenderjahres überschritten werden darf. Das heißt, daß z. B. eine Durchschnittsberechnung (Jahressumme des Hinzuverdienstes geteilt durch 12) nicht zulässig ist und dazu führt, das die EU-Rente bereits dann (u. U. rückwirkend) gekürzt wird, wenn auch nur 1 Monat im Jahr gearbeitet wird und in diesem einen Monat der Hinzuverdienst die Grenze übersteigt.

15.12.2007 10:47 • #3


Albarracin
Experte

15.12.2007 13:56 • #4

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