ALG 1 nach § 136 SGB III - ist das die Nahtlosigkeit?

E
Hallo!

Ich habe mal eine Frage:
Mein Mann ist arbeitsunfähig erkrankt, ausgesteuert und hat ALG 1 beantragt.
Nun kam der Bescheid. Er bekommt ALG 1 nach § 136 SGB III.

Ich komm nun mit dem § 136 nicht klar. Meiner Meinung nach wird man doch
in einen anderen § eingestuft, wenn man krank ist. Richtig?

Freu mich über Antworten.

VG
Eini

28.10.2012 23:13 • #1


Albarracin
Experte

29.10.2012 10:04 • #2


A


Hallo Eini95,

ALG 1 nach § 136 SGB III - ist das die Nahtlosigkeit?

x 3#3


E
Hallo Wolfgang!

Danke für deine schnelle Antwort.

Wir sind da ein bisschen unsicher, da mein Mann einen Arbeitsunfall hatte und sich nun beim Arbeitsamt melden musste wegen ALG 1 - ausgesteuert.
Er wurde zum Amtsarzt eingeladen und der hat meinen Mann untersucht und sagte, Hartz 4 ist alles Quatsch, mein Mann wäre über 6 Monate krank und würde nun aufgefordert werden, einen Reha-Antrag oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Und dass der Amtsarzt uns das Gutachten zusenden würde. Weiter hat der Amtsarzt noch gesagt, dass er dann das ALG solange bekommt bis über Reha oder Rentenantrag entschieden wurde.

Gutachten haben wir bis heute nicht erhalten, nur den ALG-Bescheid nach § 136 SGB III.

Wie ist das jetzt mit der Aufforderung zur Reha bzw. Rentenantrag? Kommt das noch vom Arbeitsamt?

Würd mich über Antworten sehr freuen.

VG
Eini

29.10.2012 23:01 • #3


Albarracin
Experte

30.10.2012 13:09 • #4


M
Hallo liebes Forum,
Ich habe genau das Problem, dass ich nach über 2 Jahren Krankheit ausgesteuert bin und jetzt ALG1 erhalte.
Ende April musste ich vom Amt her einen Rentenantrag stellen.
Des Weiteren bin ich seid Ende März Arbeitslos gemeldet. War beim Med. Dienst zur ärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis das ich unter 3 Stunden arbeitsfähig bin und dies über 6 Monate.
Nun habe ich meinen ALG1 Bescheid erhalten. Nun ist der nach §136 ausgestellt und nicht nach §145 (Nahtlosigkeitregelung).
Habe doch einen
Rentenantrag gestellt.
Nun meine Frage: Nach welchem § muss der ALG Bescheid ausgestellt werden, nach §136 oder §145?
Bin über jede Antwort sehr dankbar.

Gruß
Michelin225

19.06.2013 11:48 • #5


M
Hallo Michelin225,

ich würde vorsorglich einen Widerspruch schreiben mit der Begründung, dass du einen Rentenantrag gestellt hast und
nach deiner Ansicht, § 145 zum Tragen kommen muss.

So sind sie in der Begründung, warum nicht dieser § zum Zuge kam.

20.06.2013 13:52 • #6


M
Hallo mag,
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe schon 2 Widersprüche gemacht, weil immer irgendwas war. Nun habe ich einen Widerspruchbescheid erhalten der 3 Seiten lang ist. Den Passus mit den §§ 136, 145 hatte ich nicht mit in dem Widerspruch, ist mir jetzt auch erst aufgefallen.
Habe aber ein Schreiben vom Amt erhalten Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder Erwerbsminderungsrente wo drin steht Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträger, ob bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt, längstens bis zur Erschöpfung des Anspruches, können Sie Alg. weiterhin erhalten (§ 145 Absatz. 1 Satz 1 SGB lll).
Heißt das, das mein Bescheid nach § 145 ausgestellt werden muss?Habe einen Rentenantrag gestellt und dem Amt mitgeteilt.
Als Rechtbehelfsbelehrung steht jetzt, dass ich keinen Widerspruch machen kann sondern Klage beim Sozialgericht einreichen muss. Das ist das eine und dann hab ich nochetwas und zwar mit der Qualifikationsgruppe. Ich bin in der 3 eingestuft obwohl ich der Meinung bin ich gehöre in die 2. Ist die Qualifikationsstufe von den Qualifikationen die man erreicht hat wie z.B. Handwerksmeister oder ist die letzte ausgeführte Arbeitsstelle Ausschlag gebend.

Bin über jede Hilfe und Antwort sehr interresiert.

Gruß
Michelin225

24.06.2013 20:28 • #7


M
Hallo Michelin225,

hier solltest du dich rechtliche durch einen Anwalt oder aber VDK, Gewerkschaft beraten lassen.

Aber vielleicht kann dir hierzu auch Wolfgang noch etwas sagen.

26.06.2013 14:43 • #8


A


Hallo Eini95,

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Albarracin
Experte

26.06.2013 15:02 • #9

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