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Keine Nahtlosigkeit bei laufendem Widerspruchsverfahren

Greta
Liebe Forumer*innen,

meine Anspruch auf Krankengeld endet zum 14.05.2022.
Aktuell läuft mein Widerspruch zur Ablehnung der EM-Rente.
Da ich nach wie vor nicht arbeiten kann, werde ich mich jetzt bei der Arbeitsagentur melden müssen.
Nun las ich im Netz, dass die Nahtlosigkeitsregelung bei einer angelehnten EM-Rente nicht greift; auch dann nicht, wenn der Widerspruch läuft.
Stimmt das?
Und wie geht es dann weiter?

Liebe Grüße
Greta

29.03.2022 09:52 • #1


Albarracin
Experte

29.03.2022 14:47 • x 2 #2


A


Hallo Greta,

Keine Nahtlosigkeit bei laufendem Widerspruchsverfahren

x 3#3


Greta
Vielen Dank lieber @Albarracin,

ich fragte deshalb, weil ich folgendes im Netz gefunden hatte
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an...81834.html

Danach greift die Nahtlosigkeitsregelung nicht, wenn ein EM-Rentenantrag bereits abgelehnt wurde und aktuell das Widerspruchsverfahren läuft.
So ist das ja gerade bei mir... Rente abgelehnt, Widerspruch läuft.
Ist die Info bei haufe.de nicht korrekt?

Und muss ich eigentlich die Nahtlosigkeit mit Hinweis auf den Rentenantrag bei der AA konkret beantragen?
Oder prüft die AA das automatisch?

Ich hatte gestern ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter der AA. Er hat meine Daten aufgenommen und wird mir nun einen Gesundheitsfragebogen schicken.
Auch fragte er, ob ich denke, dass ich mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann. Ich habe erstmal ja, mit Einschränkungen geantwortet, da ich Sorge hatte, dass ich sonst als nicht vermittelbar gelte und damit keinen ALG1-Anspruch habe. Nun fürchte ich, das war ein Fehler... ?
ALG1 kann ich online beantragen.
Und dann muss ich mich noch persönlich bei der AA vorstellen und arbeitslos melden.
Worauf muss ich dabei achten, auch im Hinblick darauf, dass mir die Nahtlosigkeit bewilligt wird?

Nochmals vielen Dank und sorry für die Fragerei, aber ich war bisher noch nie arbeitslos und habe so gar keine Erfahrungen mit der Arbeitsagentur.

Liebe Grüße
Greta

30.03.2022 10:39 • #3


Albarracin
Experte

30.03.2022 13:08 • x 1 #4


Greta
So, nun habe ich es schriftlich...
Keine Nahtlosigkeit, wenn seitens des Rentenversicherungsträgers bereits Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde.

Und:
Während eines laufenden Widerspruchsverfahrens erfolgt keine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung seitens des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur.
Erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann eine weitere Leistungseinschätzung durch den Ärztlichen Dienst erfolgen.

Bis zur Klärung des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung der DRV .... ist ein positives Leistungsvermögen .... auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen.


Greta

11.05.2022 19:50 • x 2 #5

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