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Experte
(Stand: 02.02.2022)
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die Euch einen Einstieg in das sehr umfangreiche Thema bringen sollen. Bei Fragen postet bitte im Forum ( keine PM)oder benutzt die Links am Ende des Artikels.
Leider sind Hinweise auf Paragraphen unerlässlich. Sie beziehen sich, wenn nicht anders vermerkt, auf das Sozialgesetzbuch IX. Buch (SGB IX). Das komplette SGB IX findet Ihr hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_...index.html
Schwerbehinderung wird gemessen in einem Grad der Behinderung - GdB (ohne % !). Gemessen wird in 10er Schritten. Ab 50 GdB ist man schwerbehindert (§ 2, Abs. 2). Wird einem ein GdB von 30 oder 40 bescheinigt, kann man einen Antrag auf sog. Gleichstellung (s. extra Thread) stellen (§ 2,Abs. 3).
Die Bewertungsgrundsätze finden sich in der sogenannten Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - VersmedV, die gelegentlich auch versorgungsmedizinische Grundsätze - VG genannt wird:
https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Menschen mit einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung können davon ausgehen, dass bei ihnen idR ein GdB von mindestens 30 vorliegt (Nr. B 3.7 VersmedV).
WICHTIG:
Der GdB bezieht sich immer auf die gesamte Lebenssituation, also auch auf Einschränkungen im Privatleben, z. B. bei Problemen im Umgang mit anderen Menschen oder bei Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung. Das wissen leider viele Ärzte immer noch nicht (§ 2, Abs. 1).
Liegen mehrere Erkrankungen gleichzeitig vor, die einen GdB rechtfertigen, wird nicht einfach zusammengezählt, sondern die Gesamtsituation betrachtet. Maßstab ist dann immer die Erkrankung mit dem höchsten GdB (Nr. A 3 VersmedV).
Ist die Krankheit ganz oder teilweise heilbar, kann ein GdB auch befristet vergeben werden. Dies betrifft im wesentlichen allerdings nur Krebserkrankungen. Läuft die Befristung ab, muß der Betroffene vor Erstellung eines neuen Bescheides vom Versorgungsamt angehört werden.
Das SGB IX setzt den Schwerpunkt auf Erhalt des Arbeitsplatzes. Neben allgemeinen Leistungen, die auch nicht Schwerbehinderte bekommen wie z. B. Rehabilitation (§§ 26 - 32) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) gibt es ein umfangreiches Paket an Leistungen, das nur oder vorrangig Schwerbehinderten zur Verfügung steht. Dies sind vor allem Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 - 59), der besondere Kündigungsschutz (§§ 85 - 92) sowie die Verpflichtungen des Arbeitgebers (AG) zur Vorbeugung (§§ 81 - 84).
Weiterhin ist besonders wichtig für schwerbehinderte Menschen, dass nunmehr eine Institution für sie zuständig wird, die sich speziell nur um den Erhalt des Arbeitsplatzes kümmert und bei jeder Maßnahme des AG gegenüber den Betroffenen einbezogen werden muß (§ 84 Abs. 1): Das Integrationsamt.
Das Integrationsamt prüft alle Mittel und Wege, um Schwerbehinderten den Arbeitsplatz zu erhalten. Dies können Qualifikationsmaßnahmen sein, Hilfsmittel zur Arbeitsbewältigung, aber auch Lohnkostenzuschüsse für Auswirkungen von Behinderungen, die zu dauerhafter Minderleistung führen. Das Integrationsamt ist allgemeiner Ansprechpartner für schwerbehinderte Arbeitnehmer für alle Probleme rund um den Arbeitsplatz.
Zur Unterstützung des Integrationsamtes gibt es den Integrationsfachdienst (IFD), der sich um die konkrete Umsetzung von Hilfsmaßnahmen kümmert. Im IFD stehen idR Fachmenschen für alle Arten von Krankheiten zur Verfügung, gerade auch solche für Menschen mit psychischen Krankheiten.
Zusätzlicher Ansprechpartner für Schwerbehinderte ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV), sofern es sie im Betrieb gibt. Die SBV hat umfangreiche Informations- und Anhörungsrechte (§ 95), die sicher stellen sollen, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Sie arbeitet idR eng mit dem Betriebsrat zusammen.
Wichtig:
Es gibt keine Pflicht zur unaufgeforderten Offenbarung eines GdB. Es gibt lediglich eine Pflicht zur Offenbarung von gesundheitlichen Einschränkungen, die sich auf die Tätigkeit auswirken. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Anerkennung eines GdB. Allerdings kann der AG natürlich auch erst die besonderen Rechte der Schwerbehinderten berücksichtigen, wenn er von dem GdB weiß. Im Fall der Kündigung kann man sich auch noch nachträglich (innerhalb 3 Wochen) auf einen zum Zeitpunkt der Kündigung anerkannten GdB berufen.
Das BAG hat mittlerweile entschieden, das ein schwerbehinderter/gleichgestellter Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage des Arbeitgebers seinen Status offenbaren muß, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht.
Arbeitslose Schwerbehinderte haben im Rahmen der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfangreiche Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikationen. Auch hier können über den IFD auf die Krankheit abgestimmte, spezielle Programme wahrgenommen werden.
Integrationsamt und IFD haben Möglichkeiten, Arbeitgebern finanzielle Ausgleiche zu leisten, wenn diese Schwerbehinderte einstellen.
Wichtig: Auch bei einer Bewerbung muß eine bestehender GdB nicht angegeben werden. Allerdings müssen auch hier gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich auf die Arbeitsleistung auswirken, angegeben werden, unabhängig davon, ob ein GdB besteht.
Steuerfreibetrag:
Durch eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum 01.01.2021 wurden die bisher gültigen pauschalen Steuerfreibeträge in der Regel verdoppelt. Außerdem wurden die Bedingung (Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit) für die GdBs 30 und 40 gestrichen sowie die Gültigkeit erweitert auf GdB 20.
Somit können nunmehr alle Menschen, die einen GdB von 20, 30 oder 40 haben, diesen Freibetrag ab 2021 in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Dies betrifft insbesondere sehr viele Menschen mit einer psychischen Behinderung!
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Praxistipp 1: Bei Stellenausschreibungen sollte immer darauf geachtet werden, ob Schwerbehinderte bevorzugt eingestellt werden.
Praxistipp 2: Bei Bewerbungen sollte der GdB immer angegeben werden, wenn es im Betrieb eine SBV gibt, da diese bei Bewerbungen von Behinderten direkte Einflussmöglichkeiten hat (§ 95 Abs. 2, Satz 3) bis hin zur Teilnahme an Bewerbergesprächen, um eine Benachteiligung von Behinderten zu verhindern. Ob es in dem Betrieb eine SBV gibt, erfährt man ganz einfach, in dem man in diesem Betrieb anruft und die SBV zu sprechen verlangt.
Die Antragsstellung erfolgt beim Versorgungsamt. Bitte gebt im Antrag immer alle aktuellen Krankheiten an sowie frühere Krankheiten, die eine dauerhafte Einschränkung zur Folge haben und die jeweils behandelnden Ärzte. Bei Arbeitnehmern erfährt der AG nichts von der Antragstellung, da das Versorgungsamt den AG nicht befragt bzw. informiert.
Wichtig:
Viele Rechtsschutzversicherungen decken den Bereich Sozialrecht nicht oder erst ab Klage in ihrem Leistungsumfang ab. Im Sozialrecht gibt es aber immer vor dem Klageverfahren ein Widerspruchsverfahren. Bereits für die Begründung eines Widerspruchs ist idR sachkundige Hilfe nötig.
Mitglieder von DGB-Gewerkschaften haben automatisch Rechtsschutz im gesamten Sozialrecht ab Antragstellung, auch als Rentner. Ansonsten kann das Risiko nur über Vereine wie den VdK o.ä. abgesichert werden (s. sparate Bekanntmachung). Verfahren vor dem Sozialgericht sind zwar kostenfrei, aber idR sind bei Streitigkeiten ärztliche Gutachten erforderlich, deren Kosten sehr schnell hohe 4-stellige Summen erreichen, z. T. auch noch mehr.
Versorgungsämter:
https://www.soziales.niedersachsen.de/a...gsaemtern/
Integrationsämter:
https://www.integrationsaemter.de/Aktue...index.html
Integrationsfachdienste:
https://www.integrationsaemter.de/Integ...ste/88c51/
Nützliche Informationen:
https://www.betanet.de/grad-der-behinderung.html
https://www.komsem.de/rechtliches/
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die Euch einen Einstieg in das sehr umfangreiche Thema bringen sollen. Bei Fragen postet bitte im Forum ( keine PM)oder benutzt die Links am Ende des Artikels.
Leider sind Hinweise auf Paragraphen unerlässlich. Sie beziehen sich, wenn nicht anders vermerkt, auf das Sozialgesetzbuch IX. Buch (SGB IX). Das komplette SGB IX findet Ihr hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_...index.html
Schwerbehinderung wird gemessen in einem Grad der Behinderung - GdB (ohne % !). Gemessen wird in 10er Schritten. Ab 50 GdB ist man schwerbehindert (§ 2, Abs. 2). Wird einem ein GdB von 30 oder 40 bescheinigt, kann man einen Antrag auf sog. Gleichstellung (s. extra Thread) stellen (§ 2,Abs. 3).
Die Bewertungsgrundsätze finden sich in der sogenannten Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - VersmedV, die gelegentlich auch versorgungsmedizinische Grundsätze - VG genannt wird:
https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Menschen mit einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung können davon ausgehen, dass bei ihnen idR ein GdB von mindestens 30 vorliegt (Nr. B 3.7 VersmedV).
WICHTIG:
Der GdB bezieht sich immer auf die gesamte Lebenssituation, also auch auf Einschränkungen im Privatleben, z. B. bei Problemen im Umgang mit anderen Menschen oder bei Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung. Das wissen leider viele Ärzte immer noch nicht (§ 2, Abs. 1).
Liegen mehrere Erkrankungen gleichzeitig vor, die einen GdB rechtfertigen, wird nicht einfach zusammengezählt, sondern die Gesamtsituation betrachtet. Maßstab ist dann immer die Erkrankung mit dem höchsten GdB (Nr. A 3 VersmedV).
Ist die Krankheit ganz oder teilweise heilbar, kann ein GdB auch befristet vergeben werden. Dies betrifft im wesentlichen allerdings nur Krebserkrankungen. Läuft die Befristung ab, muß der Betroffene vor Erstellung eines neuen Bescheides vom Versorgungsamt angehört werden.
Vorteile eines GdB für Beschäftigte:
Das SGB IX setzt den Schwerpunkt auf Erhalt des Arbeitsplatzes. Neben allgemeinen Leistungen, die auch nicht Schwerbehinderte bekommen wie z. B. Rehabilitation (§§ 26 - 32) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) gibt es ein umfangreiches Paket an Leistungen, das nur oder vorrangig Schwerbehinderten zur Verfügung steht. Dies sind vor allem Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 - 59), der besondere Kündigungsschutz (§§ 85 - 92) sowie die Verpflichtungen des Arbeitgebers (AG) zur Vorbeugung (§§ 81 - 84).
Weiterhin ist besonders wichtig für schwerbehinderte Menschen, dass nunmehr eine Institution für sie zuständig wird, die sich speziell nur um den Erhalt des Arbeitsplatzes kümmert und bei jeder Maßnahme des AG gegenüber den Betroffenen einbezogen werden muß (§ 84 Abs. 1): Das Integrationsamt.
Das Integrationsamt prüft alle Mittel und Wege, um Schwerbehinderten den Arbeitsplatz zu erhalten. Dies können Qualifikationsmaßnahmen sein, Hilfsmittel zur Arbeitsbewältigung, aber auch Lohnkostenzuschüsse für Auswirkungen von Behinderungen, die zu dauerhafter Minderleistung führen. Das Integrationsamt ist allgemeiner Ansprechpartner für schwerbehinderte Arbeitnehmer für alle Probleme rund um den Arbeitsplatz.
Zur Unterstützung des Integrationsamtes gibt es den Integrationsfachdienst (IFD), der sich um die konkrete Umsetzung von Hilfsmaßnahmen kümmert. Im IFD stehen idR Fachmenschen für alle Arten von Krankheiten zur Verfügung, gerade auch solche für Menschen mit psychischen Krankheiten.
Zusätzlicher Ansprechpartner für Schwerbehinderte ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV), sofern es sie im Betrieb gibt. Die SBV hat umfangreiche Informations- und Anhörungsrechte (§ 95), die sicher stellen sollen, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Sie arbeitet idR eng mit dem Betriebsrat zusammen.
Wichtig:
Es gibt keine Pflicht zur unaufgeforderten Offenbarung eines GdB. Es gibt lediglich eine Pflicht zur Offenbarung von gesundheitlichen Einschränkungen, die sich auf die Tätigkeit auswirken. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Anerkennung eines GdB. Allerdings kann der AG natürlich auch erst die besonderen Rechte der Schwerbehinderten berücksichtigen, wenn er von dem GdB weiß. Im Fall der Kündigung kann man sich auch noch nachträglich (innerhalb 3 Wochen) auf einen zum Zeitpunkt der Kündigung anerkannten GdB berufen.
Das BAG hat mittlerweile entschieden, das ein schwerbehinderter/gleichgestellter Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage des Arbeitgebers seinen Status offenbaren muß, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht.
Vorteile eines GdB für Arbeitslose:
Arbeitslose Schwerbehinderte haben im Rahmen der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfangreiche Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikationen. Auch hier können über den IFD auf die Krankheit abgestimmte, spezielle Programme wahrgenommen werden.
Integrationsamt und IFD haben Möglichkeiten, Arbeitgebern finanzielle Ausgleiche zu leisten, wenn diese Schwerbehinderte einstellen.
Wichtig: Auch bei einer Bewerbung muß eine bestehender GdB nicht angegeben werden. Allerdings müssen auch hier gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich auf die Arbeitsleistung auswirken, angegeben werden, unabhängig davon, ob ein GdB besteht.
Steuerfreibetrag:
Durch eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum 01.01.2021 wurden die bisher gültigen pauschalen Steuerfreibeträge in der Regel verdoppelt. Außerdem wurden die Bedingung (Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit) für die GdBs 30 und 40 gestrichen sowie die Gültigkeit erweitert auf GdB 20.
Somit können nunmehr alle Menschen, die einen GdB von 20, 30 oder 40 haben, diesen Freibetrag ab 2021 in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Dies betrifft insbesondere sehr viele Menschen mit einer psychischen Behinderung!
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Praxistipp 1: Bei Stellenausschreibungen sollte immer darauf geachtet werden, ob Schwerbehinderte bevorzugt eingestellt werden.
Praxistipp 2: Bei Bewerbungen sollte der GdB immer angegeben werden, wenn es im Betrieb eine SBV gibt, da diese bei Bewerbungen von Behinderten direkte Einflussmöglichkeiten hat (§ 95 Abs. 2, Satz 3) bis hin zur Teilnahme an Bewerbergesprächen, um eine Benachteiligung von Behinderten zu verhindern. Ob es in dem Betrieb eine SBV gibt, erfährt man ganz einfach, in dem man in diesem Betrieb anruft und die SBV zu sprechen verlangt.
Antragsstellung:
Die Antragsstellung erfolgt beim Versorgungsamt. Bitte gebt im Antrag immer alle aktuellen Krankheiten an sowie frühere Krankheiten, die eine dauerhafte Einschränkung zur Folge haben und die jeweils behandelnden Ärzte. Bei Arbeitnehmern erfährt der AG nichts von der Antragstellung, da das Versorgungsamt den AG nicht befragt bzw. informiert.
Wichtig:
Viele Rechtsschutzversicherungen decken den Bereich Sozialrecht nicht oder erst ab Klage in ihrem Leistungsumfang ab. Im Sozialrecht gibt es aber immer vor dem Klageverfahren ein Widerspruchsverfahren. Bereits für die Begründung eines Widerspruchs ist idR sachkundige Hilfe nötig.
Mitglieder von DGB-Gewerkschaften haben automatisch Rechtsschutz im gesamten Sozialrecht ab Antragstellung, auch als Rentner. Ansonsten kann das Risiko nur über Vereine wie den VdK o.ä. abgesichert werden (s. sparate Bekanntmachung). Verfahren vor dem Sozialgericht sind zwar kostenfrei, aber idR sind bei Streitigkeiten ärztliche Gutachten erforderlich, deren Kosten sehr schnell hohe 4-stellige Summen erreichen, z. T. auch noch mehr.
Wichtige Links:
Versorgungsämter:
https://www.soziales.niedersachsen.de/a...gsaemtern/
Integrationsämter:
https://www.integrationsaemter.de/Aktue...index.html
Integrationsfachdienste:
https://www.integrationsaemter.de/Integ...ste/88c51/
Nützliche Informationen:
https://www.betanet.de/grad-der-behinderung.html
https://www.komsem.de/rechtliches/
30.01.2007 16:07 • x 1 #1