Muß man eine sofortige Freistellung mitteilen?

katja1968
Hallo,

kann mir jemand sagen, ob ich bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers zum 30.06. (ges. Kündigungsfrist) mit sofortiger
Freistellung (steht auf separatem Schreiben), die Freistellung der Bundesagentur für Arbeit mitteilen muß?

Kurz zum Hintergrund:

Ich bekomme eine betriebsbedingte Kündigung mit Abwicklungsvertrag (Aufhebungsvertrag) mit einer Abfindung und einer
separaten Vereinbarung, daß die Firma im Falle einer Sperrfrist durch die BA f. A. die Zahlung leistet. Alles chico und meiner-
seits mit einem Anwalt besprochen.

Ich möchte die Freistellungszeit dafür nutzen mich für 6 Wochen in Frankreich nach Arbeit umzusehen, mich vorstellen zu können,
etc. Dies ist in einem Arbeitsverhältnis nahezu unmöglich.

Ich möchte natürlich vermeiden, Ärger mit der BA f.A. (gibts dafür eigentlich eine Abkürzung ) zu bekommen.

Vllt. weiß jemand was? Das wäre toll.

Einen schönen Sonntag wünscht
Katja

27.03.2011 12:06 • #1


Albarracin
Experte

27.03.2011 15:49 • #2


katja1968
Hallo Wolfgang,

vielen lieben Dank für Deine prompte Information. Das hilft mir sehr.

Einen schönen Abend

Katja

27.03.2011 18:46 • #3

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