
Albarracin
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Experte
Hallo,
wie Du schon selbst herausgefunden hast, gibt es beim Bezug von ALG 1 einen Freibetrag. Dieser beträgt derzeit idR 165 Euro/Monat - allerdings netto, d.h. Aufwand wie Fahrtkosten, Werkzeuge oder Arbeitskleidung kann abgezogen werden. Allerdings legt die AA hier einen sehr strengen Maßstab an.
Problematischer ist das, was Du Aufwandsentschädigung bzw. ehrenamtlich nennst. Nach Deiner Schilderung handelt es sich hier nicht mehr um einfache Hilfe, sondern tendenziell um Erwerbsarbeit. Maßgeblich hierfür ist die Definition des § 612 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
und nicht das, wie es die Beteiligten bezeichnen. Auch der Umfang der Tätigkeit spielt bei der Definition nur sehr begrenzt eine Rolle.
Erfüllt aber die Tätigkeit die Definition des § 612 BGB, dann muß sie auch angemeldet werden, sonst ist es Schwarzarbeit. An der Definition als Erwerbsarbeit hängen dann auch sämtliche arbeitsrechtliche Pflichten von AN und AG wie zB Arbeitszeitgesetz, gesetzliche Unfallversicherung,
Anspruch auf bezahltenUrlaub und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
Und die Arbeitsagenturen sind berechtigt, einen Datenaustausch mit anderen Trägern der Sozialversicherung vorzunehmen. Das gilt auch für die Mini-Job-Zentrale.
wie Du schon selbst herausgefunden hast, gibt es beim Bezug von ALG 1 einen Freibetrag. Dieser beträgt derzeit idR 165 Euro/Monat - allerdings netto, d.h. Aufwand wie Fahrtkosten, Werkzeuge oder Arbeitskleidung kann abgezogen werden. Allerdings legt die AA hier einen sehr strengen Maßstab an.
Problematischer ist das, was Du Aufwandsentschädigung bzw. ehrenamtlich nennst. Nach Deiner Schilderung handelt es sich hier nicht mehr um einfache Hilfe, sondern tendenziell um Erwerbsarbeit. Maßgeblich hierfür ist die Definition des § 612 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
und nicht das, wie es die Beteiligten bezeichnen. Auch der Umfang der Tätigkeit spielt bei der Definition nur sehr begrenzt eine Rolle.
Erfüllt aber die Tätigkeit die Definition des § 612 BGB, dann muß sie auch angemeldet werden, sonst ist es Schwarzarbeit. An der Definition als Erwerbsarbeit hängen dann auch sämtliche arbeitsrechtliche Pflichten von AN und AG wie zB Arbeitszeitgesetz, gesetzliche Unfallversicherung,
Anspruch auf bezahltenUrlaub und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
Und die Arbeitsagenturen sind berechtigt, einen Datenaustausch mit anderen Trägern der Sozialversicherung vorzunehmen. Das gilt auch für die Mini-Job-Zentrale.
19.12.2020 13:06 • x 2 #16