Albarracin
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Stand: 02.02.2022
Berufstätige und Arbeitslose mit einem GdB von 30 oder 40 können einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2, Abs. 3 SGB IX stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, werden sie arbeitsrechtlich genauso behandelt wie Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Gleichgestellte bekommen keine 5 Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und können nicht vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen.
Entscheidend ist bei Arbeitnehmern die abstrakte Gefährdung des derzeitigen Arbeitsplatzes. Dafür braucht man keine konkreten Kündigungsdrohungen des Arbeitgebers, sondern es reichen idR schon langdauernde Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft oder überdurchschnittliche behinderungsbedingte Krankheitstage in der Vergangenheit (letzte 3 Jahre). Behinderungsbedingte bedeutet, daß nur Krankheitstage zählen, die mit einer Krankheit zusammengehören, die im Bescheid des Versorgungsamtes anerkannt ist.
Diese müssen nicht zusammenhängend und auch nicht wegen derselben Erkrankung angefallen sein. Bei psychisch kranken Menschen in medizinischer Behandlung ist idR das Kriterium der Krankheitstage erfüllt, deshalb lohnt sich nach einer gewissen Krankheitsdauer (ab ca. 6 Wochen) der Antrag immer !
WICHTIG:
Reha-Zeiten werden als Krankheitstage gewertet !
Die Genehmigungspraxis ist bei den Arbeitsagenturen regional sehr unterschiedlich, gerade beim Kriterium Krankheitstage. Es gibt aber Rechtsprechung dazu. Ein Widerspruch lohnt sich ggfs.
Krankenkassen stellen auf Wunsch Nachweise über die Krankheitszeiten der letzten 3 Jahre aus. Diese sollten dem Antrag immer beigefügt werden.
Der Arbeitgeber erfährt von der Antragstellung, da er in einem Anhörungsbogen zur Arbeitsplatzsituation befragt wird. Er erfährt aber nicht die geltend gemachten Gründe.
Da auch BR/PR und Schwerbehindertenvertretung - soweit vorhanden - mit demselben Formular befragt werden, empfiehlt es sich, diese über die Antragstellung frühzeitig zu informieren oder aber - noch besser - den Antrag gleich gemeinsam mit SBV oder BR/PR zu stellen. Ohne Kenntnis der Antragsgründe können SBV oder BR/PR keine hilfreiche Stellungnahme abgeben.
Der Arbeitgeber wird nicht von der Arbeitsagentur über das Ergebnis des Antrags informiert.
Arbeitslose, die psychisch krank sind, haben aufgrund ihrer Erkrankung spezifische Probleme bei der Arbeitssuche. Sie benötigen sehr oft unterstützende Maßnahmen, die über das hinausgehen, was die Arbeitsagentur leisten kann und darf. Deshalb ist auch für diese Menschen ein Antrag sinnvoll, um das Unterstützungsangebot z. B. von Integrationsamt und Integrationsfachdienst nutzen zu können.
Erfolgreich ist der Antrag auch dann, wenn diese Menschen aufgrund ihrer Erkrankung der Arbeitsvermittlung längerdauernd gar nicht zur Verfügung stehen.
WICHTIG:
Ist der GdB nur befristet, so wird die Gleichstellung ebenfalls entsprechend befristet. Bei Verlängerung des GdB muß die Gleichstellung neu beantragt werden.
Für die Offenbarung einer Gleichstellung gegenüber dem Arbeitgeber gelten dieselben Regeln wie bei einer Schwerbehinderung (s. dort)
Berufstätige und Arbeitslose mit einem GdB von 30 oder 40 können einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2, Abs. 3 SGB IX stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, werden sie arbeitsrechtlich genauso behandelt wie Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Gleichgestellte bekommen keine 5 Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und können nicht vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für Beschäftigte:
Entscheidend ist bei Arbeitnehmern die abstrakte Gefährdung des derzeitigen Arbeitsplatzes. Dafür braucht man keine konkreten Kündigungsdrohungen des Arbeitgebers, sondern es reichen idR schon langdauernde Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft oder überdurchschnittliche behinderungsbedingte Krankheitstage in der Vergangenheit (letzte 3 Jahre). Behinderungsbedingte bedeutet, daß nur Krankheitstage zählen, die mit einer Krankheit zusammengehören, die im Bescheid des Versorgungsamtes anerkannt ist.
Diese müssen nicht zusammenhängend und auch nicht wegen derselben Erkrankung angefallen sein. Bei psychisch kranken Menschen in medizinischer Behandlung ist idR das Kriterium der Krankheitstage erfüllt, deshalb lohnt sich nach einer gewissen Krankheitsdauer (ab ca. 6 Wochen) der Antrag immer !
WICHTIG:
Reha-Zeiten werden als Krankheitstage gewertet !
Die Genehmigungspraxis ist bei den Arbeitsagenturen regional sehr unterschiedlich, gerade beim Kriterium Krankheitstage. Es gibt aber Rechtsprechung dazu. Ein Widerspruch lohnt sich ggfs.
Krankenkassen stellen auf Wunsch Nachweise über die Krankheitszeiten der letzten 3 Jahre aus. Diese sollten dem Antrag immer beigefügt werden.
Der Arbeitgeber erfährt von der Antragstellung, da er in einem Anhörungsbogen zur Arbeitsplatzsituation befragt wird. Er erfährt aber nicht die geltend gemachten Gründe.
Da auch BR/PR und Schwerbehindertenvertretung - soweit vorhanden - mit demselben Formular befragt werden, empfiehlt es sich, diese über die Antragstellung frühzeitig zu informieren oder aber - noch besser - den Antrag gleich gemeinsam mit SBV oder BR/PR zu stellen. Ohne Kenntnis der Antragsgründe können SBV oder BR/PR keine hilfreiche Stellungnahme abgeben.
Der Arbeitgeber wird nicht von der Arbeitsagentur über das Ergebnis des Antrags informiert.
Vorraussetzungen für Arbeitslose:
Arbeitslose, die psychisch krank sind, haben aufgrund ihrer Erkrankung spezifische Probleme bei der Arbeitssuche. Sie benötigen sehr oft unterstützende Maßnahmen, die über das hinausgehen, was die Arbeitsagentur leisten kann und darf. Deshalb ist auch für diese Menschen ein Antrag sinnvoll, um das Unterstützungsangebot z. B. von Integrationsamt und Integrationsfachdienst nutzen zu können.
Erfolgreich ist der Antrag auch dann, wenn diese Menschen aufgrund ihrer Erkrankung der Arbeitsvermittlung längerdauernd gar nicht zur Verfügung stehen.
WICHTIG:
Ist der GdB nur befristet, so wird die Gleichstellung ebenfalls entsprechend befristet. Bei Verlängerung des GdB muß die Gleichstellung neu beantragt werden.
Für die Offenbarung einer Gleichstellung gegenüber dem Arbeitgeber gelten dieselben Regeln wie bei einer Schwerbehinderung (s. dort)
02.02.2007 14:16 • x 1 #1