Albarracin
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Experte
Immer noch kommt es vor, dass Ärzte und Therapeuten Patienten Einsicht in ihre Patientenakten verweigern oder Kliniken keine vollständigen Entlassungsberichte den Patienten aushändigen.
Ihr habt aber ein grundsätzliches Recht auf Einsicht bzw. Aushändigung einer Kopie aller Euch betreffenden medizinischen Unterlagen.
Das hat das BVerfG bereits 1998 entschieden.
Nach dieser Entscheidung geisterte in Fachkreisen von Psychiatrie und Psychotherapie noch lange der Begriff des therapeutischen Vorbehalts rum, um doch durch die Hintertür den Patienten angeblich bedrohliche Spiegelungen vorzuenthalten.
Auch das akzeptierte die Rechtsprechung nur noch in sehr engen Grenzen. So sind z. B. nur noch einzelne persönliche Einschätzungen, die Rückschlüsse auf die Person des Behandelnden zulassen, nicht zu offenbaren.
Allerdings bedeutet das nicht, daß die Unterlagen komplett vorenthalten werden kann, sondern nur einzelne Passagen geschwärzt werden können.
Auch wurde gerne mit dem Urheberrecht argumentiert, um die Herausgabe oder zumindest die Weitergabe von Patientenakten zu verweigern.
Seit 2013 hat der Gesetzgeber das durch das sog. Patientenrechtegesetz - PRG neu geregelt. Das PRG ist ein Artikelgesetz, d.h. durch dieses Gesetz wurden andere Gesetze wie zB das BGB und das SGB V geändert:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zu..._Patienten
Insbesondere die Ergänzungen im BGB (§§ 630a - 630h) haben hier für Klarheit gesorgt. Den lt. § 630h zulässigen Vorbehalt muß ein Arzt in jedem Einzelfall konkret begründen.
Ihr habt aber ein grundsätzliches Recht auf Einsicht bzw. Aushändigung einer Kopie aller Euch betreffenden medizinischen Unterlagen.
Das hat das BVerfG bereits 1998 entschieden.
Nach dieser Entscheidung geisterte in Fachkreisen von Psychiatrie und Psychotherapie noch lange der Begriff des therapeutischen Vorbehalts rum, um doch durch die Hintertür den Patienten angeblich bedrohliche Spiegelungen vorzuenthalten.
Auch das akzeptierte die Rechtsprechung nur noch in sehr engen Grenzen. So sind z. B. nur noch einzelne persönliche Einschätzungen, die Rückschlüsse auf die Person des Behandelnden zulassen, nicht zu offenbaren.
Allerdings bedeutet das nicht, daß die Unterlagen komplett vorenthalten werden kann, sondern nur einzelne Passagen geschwärzt werden können.
Auch wurde gerne mit dem Urheberrecht argumentiert, um die Herausgabe oder zumindest die Weitergabe von Patientenakten zu verweigern.
Seit 2013 hat der Gesetzgeber das durch das sog. Patientenrechtegesetz - PRG neu geregelt. Das PRG ist ein Artikelgesetz, d.h. durch dieses Gesetz wurden andere Gesetze wie zB das BGB und das SGB V geändert:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zu..._Patienten
Insbesondere die Ergänzungen im BGB (§§ 630a - 630h) haben hier für Klarheit gesorgt. Den lt. § 630h zulässigen Vorbehalt muß ein Arzt in jedem Einzelfall konkret begründen.
09.04.2009 18:40 • #1