Albarracin
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Experte
Stand: 06.01.2022
Dies ist eine grobe Zusammenfassung der wichtigsten Regeln für erkrankte Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind. Für privat versicherte Arbeitnehmer und Beamte gelten besondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen. Da jeder Einzelfall sehr individuell gelagert sein kann und für die Richtigkeit keine Gewähr durch den Forumsbetreiber gegeben werden kann, ersetzt diese Zusammenfassung im Zweifel keine ausführliche Beratung durch Fachmenschen wie z.B. Anwälte)
Inhalt:
1. Warum nicht selbst kündigen?
2. Was ist Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit)?
3. Entgeltfortzahlung
4. Verhalten während Arbeitsunfähigkeit
5. Krankengeld (KG)
6. Fragebögen der Krankenkassen
7. Der MDK erklärt mich für arbeitsfähig !
8. Aussteuerung - Ende des Krankengeldes
Auch wenn die Arbeit ganz oder teilweise als Auslöser für eure Krankheit in Betracht kommt, solltet Ihr:
-Nie selbst kündigen !
-Keinen Auflösungsvertrag unterschreiben !
Oft sind Probleme am Arbeitsplatz nur Symptome anderer Ursachen oder aber nur Teilauslöser. Um Ursache und Wirkung richtig einschätzen zu können, muß erst mal eine fachkundige Diagnose erstellt werden und eine Therapie begonnen sein.
Aber selbst wenn Probleme am Arbeitsplatz eine Rolle spielen, heißt das nicht, dass diese Probleme sich nicht lösen lassen. Dafür gibt es u.a. das Instrument des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Eine Durchführung eines BEM ist für den Arbeitgeber gesetzliche Pflicht gem. § 167 Abs. 2 SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_...__167.html
Auch an die Qualität eines BEM hat die Rechtsprechung mittlerweile sehr hohe Ansprüche formuliert.
Aber auch wenn ihr die Arbeit wechseln wollt, tut ihr das aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus. Das sieht immer besser aus wie Leerzeiten im Lebenslauf.
Krankheiten und Krankheitstage dürfen in einem Zeugnis nicht erwähnt werden!
Bei Eigenkündigung droht auch immer Ärger mit der Arbeitsagentur selbst dann, wenn ein ärztliches Attest die Kündigung empfiehlt.
Arbeitsunfähigkeit ist oft etwas Anderes als Krankheit. Wer krank ist, kann trotzdem oft arbeiten. Der Arzt muß die Arbeitsfähigkeit anhand der konkreten Arbeitsbedingungen Eures Arbeitsverhältnisses beurteilen. Für einen Busfahrer gelten oft andere Maßstäbe wie zB für einen Sachbearbeiter (zB bei Medikamenteneinnahme)
Ein Verweis auf andere leichtere Tätigkeiten durch den Arzt ist nicht zulässig. Dies ignorieren zwar manche Ärzte gern, es steht aber glasklar in ihren verbindlichen Richtlinien (zB § 2 Abs.1):
https://www.g-ba.de/richtlinien/2/
Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen, besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
für bis zu 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Mehrere AU-Perioden können vom AG bei gleicher oder ähnlicher Diagnose u. U. zusammengezählt werden gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG
Für die Berechnung des Entgeltes sind grundsätzlich alle Bestandteile des Gehaltes mit Ausnahme von Überstunden zu berücksichtigen (§ 4 EFZG).
Der AG kann die Frist der Entgeltfortzahlung nicht durch eine Kündigung verkürzen (§ 8 EFZG).
Durch AU-Tage dürfen auf Arbeitszeitkonten keine Minusstunden entstehen
Der AG ist an die Vorschriften des EFZG unmittelbar gebunden und darf nicht zu Ungunsten des AN davon abweichen (§ 12 EFZG)
Wichtig: Wie alle arbeitsrechtlichen Vorschriften gilt das EFZG auch für 450Euro-Jobber !
Seid ihr Arbeitsunfähigkeit, habt ihr keinen Hausarrest. Ihr dürft alles tun, was der Genesung nicht zuwiederläuft (es muß nicht nützen). Ihr müsst für niemanden telefonisch erreichbar sein. Wenn AG und/oder Krankenkasse etwas von Euch wollen, zählt nur Schriftlichkeit. Ihr dürft auch innerhalb Deutschlands herumreisen, solange jemand eure Post annimmt bzw. den Briefkasten leert und euch über wichtige Briefe umgehend unterrichtet. Lediglich Auslandsaufenthalte (auch innerhalb der EU) sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Krankenkasse möglich.
Wichtig: 450Euro-Jobber haben keinen Anspruch auf KG
Krankengeld wird nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den AG von der Krankenkasse bis zur 78. Krankheitswoche bezahlt. Besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wird KG ab dem ersten Krankheitstag bezahlt.
Mehrere AU-Perioden können von der Krankenkasse bei gleicher oder ähnlicher Diagnose u. U. zusammengezählt werden gem. § 48 Abs. 1 SGB V
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html
Wichtig: Auch wenn ihr Krankengeld bezieht, müßt ihr weiterhin eurem AG eure Arbeitsunfähigkeit nachweisen da ihr sonst eure arbeitsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt. Auch bei Krankengeldbezug müßt ihr weiterhin den entsprechenden Durchschlag dem AG unverzüglich zukommen lassen.
Weitere Infos zum KG findet Ihr hier unter 3. und 4.:
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
Manche (nicht alle) Krankenkassen nehmen nach einer gewissen Krankheitsdauer Kontakt mit dem jeweiligen Mitglied auf. Dies muß nicht Druck bedeuten, sondern kann auch echte Hilfsangebote nach sich ziehen.
Vorsicht ist aber geboten, wenn diese Kontaktaufnahme in Form eines standardisierten Fragebogens erfolgt, da es hier erhebliche Datenschutzprobleme gibt. Die Krankenkasse's fragen u. U. Dinge ab, die sie nix angehen . Mehr Infos dazu findet Ihr hier:
https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-p...eantworten
Daten zur gesundheitlichen Situation darf lediglich der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) erfragen. Auch der Trick, dass der Fragebogen des MDK der Kasse zugesandt wird und diese ihn weiterleitet, ist eine unzulässige Umgehung des Datenschutzes.
Der MDK kann auf Anforderung der Krankenkasse Eure Arbeitsunfähigkeit nach Aktenlage (ohne Untersuchung) beurteilen und Euch für arbeitsfähig erklären. Auch dies muß kein Grund zur Panik sein, denn auch dagegen kann man sich wehren wenn man weiß wie. Leider eiern dann viele Ärzte rum und erzählen dummes Zeug a la Ober sticht Unter usw. Das ist Unsinn. Auch für die Begutachtung des MDK gelten die o.a. Richtlinien. Allerdings muß die erste Begutachtung nicht durch einen Facharzt erfolgen.
Da beurteilt dann schon mal ein Urologe psychiatrische Sachverhalte.
Behandelnder Arzt als auch Patient können gegen dieses Gutachten Widerspruch einlegen. Das Verfahren ist in § 7 Abs. 2 der AU-Richtlinien (s.o.) sowie in den Nr. 6.2 und 6.4 der Begutachtungsrichtlinien geregelt
http://archiv.sozialmediziner.de/Arbeit...t_2004.pdf
Wenn der behandelnde Arzt was taugt, führen Widersprüche nach meiner Erfahrung immer zum Erfolg.
Endet das KG, haben arbeitsunfähige AN Anspruch auf ALG I. Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach § 147 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
Die AA muß auf die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bei Antragstellung hingewiesen werden. Die Arbeitskraft muß im Rahmen der bestehenden Restleistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden. Wurde ein Rentenantrag gestellt, gelten besondere Regelungen (s. spezielles Unterforum)
Wichtig:
Der AA darf keine AU-Bescheinigung vorgelegt werden, da dies zur sofortigen Einstellung der Leistung führt !
Durch Aussteuerungendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht ! Es bleibt weiter bestehen. Dem AG muß die Arbeitsunfähigkeit weiterhin mitgeteilt und nachgewiesen werden.
Die AA darf nicht verlangen, dass ihr ein weiterhin bestehendes Arbeitsverhältnis kündigt. Ein AN darf mehrere Arbeitsverhältnisse haben. IdR ist für ein weiteres Arbeitsverhältnis keine Genehmigung des alten AGs erforderlich. In der Praxis wird die AA euch keine Stellen anbieten können.
Dies ist eine grobe Zusammenfassung der wichtigsten Regeln für erkrankte Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind. Für privat versicherte Arbeitnehmer und Beamte gelten besondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen. Da jeder Einzelfall sehr individuell gelagert sein kann und für die Richtigkeit keine Gewähr durch den Forumsbetreiber gegeben werden kann, ersetzt diese Zusammenfassung im Zweifel keine ausführliche Beratung durch Fachmenschen wie z.B. Anwälte)
Inhalt:
1. Warum nicht selbst kündigen?
2. Was ist Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit)?
3. Entgeltfortzahlung
4. Verhalten während Arbeitsunfähigkeit
5. Krankengeld (KG)
6. Fragebögen der Krankenkassen
7. Der MDK erklärt mich für arbeitsfähig !
8. Aussteuerung - Ende des Krankengeldes
1. Warum nicht selbst kündigen?
Auch wenn die Arbeit ganz oder teilweise als Auslöser für eure Krankheit in Betracht kommt, solltet Ihr:
-Nie selbst kündigen !
-Keinen Auflösungsvertrag unterschreiben !
Warum nicht?
Oft sind Probleme am Arbeitsplatz nur Symptome anderer Ursachen oder aber nur Teilauslöser. Um Ursache und Wirkung richtig einschätzen zu können, muß erst mal eine fachkundige Diagnose erstellt werden und eine Therapie begonnen sein.
Aber selbst wenn Probleme am Arbeitsplatz eine Rolle spielen, heißt das nicht, dass diese Probleme sich nicht lösen lassen. Dafür gibt es u.a. das Instrument des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Eine Durchführung eines BEM ist für den Arbeitgeber gesetzliche Pflicht gem. § 167 Abs. 2 SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_...__167.html
Auch an die Qualität eines BEM hat die Rechtsprechung mittlerweile sehr hohe Ansprüche formuliert.
Aber auch wenn ihr die Arbeit wechseln wollt, tut ihr das aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus. Das sieht immer besser aus wie Leerzeiten im Lebenslauf.
Krankheiten und Krankheitstage dürfen in einem Zeugnis nicht erwähnt werden!
Bei Eigenkündigung droht auch immer Ärger mit der Arbeitsagentur selbst dann, wenn ein ärztliches Attest die Kündigung empfiehlt.
2. Was ist Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitsunfähigkeit ist oft etwas Anderes als Krankheit. Wer krank ist, kann trotzdem oft arbeiten. Der Arzt muß die Arbeitsfähigkeit anhand der konkreten Arbeitsbedingungen Eures Arbeitsverhältnisses beurteilen. Für einen Busfahrer gelten oft andere Maßstäbe wie zB für einen Sachbearbeiter (zB bei Medikamenteneinnahme)
Ein Verweis auf andere leichtere Tätigkeiten durch den Arzt ist nicht zulässig. Dies ignorieren zwar manche Ärzte gern, es steht aber glasklar in ihren verbindlichen Richtlinien (zB § 2 Abs.1):
https://www.g-ba.de/richtlinien/2/
3. Entgeltfortzahlung
Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen, besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
für bis zu 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Mehrere AU-Perioden können vom AG bei gleicher oder ähnlicher Diagnose u. U. zusammengezählt werden gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG
Für die Berechnung des Entgeltes sind grundsätzlich alle Bestandteile des Gehaltes mit Ausnahme von Überstunden zu berücksichtigen (§ 4 EFZG).
Der AG kann die Frist der Entgeltfortzahlung nicht durch eine Kündigung verkürzen (§ 8 EFZG).
Durch AU-Tage dürfen auf Arbeitszeitkonten keine Minusstunden entstehen
Der AG ist an die Vorschriften des EFZG unmittelbar gebunden und darf nicht zu Ungunsten des AN davon abweichen (§ 12 EFZG)
Wichtig: Wie alle arbeitsrechtlichen Vorschriften gilt das EFZG auch für 450Euro-Jobber !
4. Verhalten während Arbeitsunfähigkeit
Seid ihr Arbeitsunfähigkeit, habt ihr keinen Hausarrest. Ihr dürft alles tun, was der Genesung nicht zuwiederläuft (es muß nicht nützen). Ihr müsst für niemanden telefonisch erreichbar sein. Wenn AG und/oder Krankenkasse etwas von Euch wollen, zählt nur Schriftlichkeit. Ihr dürft auch innerhalb Deutschlands herumreisen, solange jemand eure Post annimmt bzw. den Briefkasten leert und euch über wichtige Briefe umgehend unterrichtet. Lediglich Auslandsaufenthalte (auch innerhalb der EU) sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Krankenkasse möglich.
5. Krankengeld KG
Wichtig: 450Euro-Jobber haben keinen Anspruch auf KG
Krankengeld wird nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den AG von der Krankenkasse bis zur 78. Krankheitswoche bezahlt. Besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wird KG ab dem ersten Krankheitstag bezahlt.
Mehrere AU-Perioden können von der Krankenkasse bei gleicher oder ähnlicher Diagnose u. U. zusammengezählt werden gem. § 48 Abs. 1 SGB V
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html
Wichtig: Auch wenn ihr Krankengeld bezieht, müßt ihr weiterhin eurem AG eure Arbeitsunfähigkeit nachweisen da ihr sonst eure arbeitsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt. Auch bei Krankengeldbezug müßt ihr weiterhin den entsprechenden Durchschlag dem AG unverzüglich zukommen lassen.
Weitere Infos zum KG findet Ihr hier unter 3. und 4.:
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
6. Fragebögen der Krankenkassen
Manche (nicht alle) Krankenkassen nehmen nach einer gewissen Krankheitsdauer Kontakt mit dem jeweiligen Mitglied auf. Dies muß nicht Druck bedeuten, sondern kann auch echte Hilfsangebote nach sich ziehen.
Vorsicht ist aber geboten, wenn diese Kontaktaufnahme in Form eines standardisierten Fragebogens erfolgt, da es hier erhebliche Datenschutzprobleme gibt. Die Krankenkasse's fragen u. U. Dinge ab, die sie nix angehen . Mehr Infos dazu findet Ihr hier:
https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-p...eantworten
Daten zur gesundheitlichen Situation darf lediglich der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) erfragen. Auch der Trick, dass der Fragebogen des MDK der Kasse zugesandt wird und diese ihn weiterleitet, ist eine unzulässige Umgehung des Datenschutzes.
7. Der MDK erklärt mich für arbeitsfähig !
Der MDK kann auf Anforderung der Krankenkasse Eure Arbeitsunfähigkeit nach Aktenlage (ohne Untersuchung) beurteilen und Euch für arbeitsfähig erklären. Auch dies muß kein Grund zur Panik sein, denn auch dagegen kann man sich wehren wenn man weiß wie. Leider eiern dann viele Ärzte rum und erzählen dummes Zeug a la Ober sticht Unter usw. Das ist Unsinn. Auch für die Begutachtung des MDK gelten die o.a. Richtlinien. Allerdings muß die erste Begutachtung nicht durch einen Facharzt erfolgen.
Da beurteilt dann schon mal ein Urologe psychiatrische Sachverhalte.
Behandelnder Arzt als auch Patient können gegen dieses Gutachten Widerspruch einlegen. Das Verfahren ist in § 7 Abs. 2 der AU-Richtlinien (s.o.) sowie in den Nr. 6.2 und 6.4 der Begutachtungsrichtlinien geregelt
http://archiv.sozialmediziner.de/Arbeit...t_2004.pdf
Wenn der behandelnde Arzt was taugt, führen Widersprüche nach meiner Erfahrung immer zum Erfolg.
8. Aussteuerung - Ende des Krankengeldes
Endet das KG, haben arbeitsunfähige AN Anspruch auf ALG I. Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach § 147 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
Die AA muß auf die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bei Antragstellung hingewiesen werden. Die Arbeitskraft muß im Rahmen der bestehenden Restleistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden. Wurde ein Rentenantrag gestellt, gelten besondere Regelungen (s. spezielles Unterforum)
Wichtig:
Der AA darf keine AU-Bescheinigung vorgelegt werden, da dies zur sofortigen Einstellung der Leistung führt !
Durch Aussteuerungendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht ! Es bleibt weiter bestehen. Dem AG muß die Arbeitsunfähigkeit weiterhin mitgeteilt und nachgewiesen werden.
Die AA darf nicht verlangen, dass ihr ein weiterhin bestehendes Arbeitsverhältnis kündigt. Ein AN darf mehrere Arbeitsverhältnisse haben. IdR ist für ein weiteres Arbeitsverhältnis keine Genehmigung des alten AGs erforderlich. In der Praxis wird die AA euch keine Stellen anbieten können.
23.01.2007 17:23 • x 10 #1