Anspruch auf Krankengeld fast beendet - was heißt das?

soulmate88
Hallo,

hab da mal ein paar Fragen, bin etwas verwirrt, sorry

Und zwar habe ich von der Krankenkasse Post bekommen, in der steht, dass mein Drei-Jahres-Zeitraum am 15.01.2009 beginnt und mein Krankengeldanspruch somit spätestens am 16.10.2011 endet. Bin jetzt aber nur noch bis Freitag (2.9.) krankgeschrieben, heißt also es blieben dann noch ein paar Wochen (6?) Anspruch.
Nächste Woche werde ich zur Agentur für Arbeit gehen und mich arbeitslos melden. Hab von der Krankenkasse auch eine Bescheinigung bekommen, die ich dort vorlegen soll, ansonsten setzen die sich ja dann sowieso von sich aus mit der Krankenkasse zusammen.
So, nun bin ich also ab nächste Woche arbeitslos. Mal ein Beispiel. Was ist wenn ich z.B. dieses Jahr noch zwei Monate in die Tagesklinik gehen will, geht das überhaupt und wer würde zahlen?

Und dann bin ich noch über folgendes gestolpert:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie erneut Krankengeld wegen derselben Krankheit bekommen?
Sie sind in einer Beitragsklasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, z.B. als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer und
• Sie waren erwerbstätig oder standen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und
• Sie waren mindestens sechs Monate nicht wegen der jetzigen Krankheit arbeitsunfähig.

Also sollte ich wieder Arbeit finden, darf ich ein halbes Jahr nicht krank sein, aber danach habe ich wieder Anspruch auf Krankengeld und ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum beginnt?

Also meine eigentliche Frage ist eigentlich die obige, da ich ja ab nächste Woche arbeitslos bin und gar nicht weiß, ob ich dann noch bzw. wieder krank sein darf? Erstens bezüglich des Geldes und zweitens - stehen mir dann überhaupt noch Leistungen von der Krankenkasse zu, wie eben Therapie, Klinik o.ä.???

PS: Ich rede natürlich immer von derselben Erkrankung und hoffe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt zu haben


Vielen Dank und liebe Grüße
soulmate

30.08.2011 21:17 • #1


M
Hallo soulmate88,
Zitat:
Und zwar habe ich von der Krankenkasse Post bekommen, in der steht, dass mein Drei-Jahres-Zeitraum am 15.01.2009 beginnt und mein Krankengeldanspruch somit spätestens am 16.10.2011 endet. Bin jetzt aber nur noch bis Freitag (2.9.) krankgeschrieben, heißt also es blieben dann noch ein paar Wochen (6?) Anspruch.
ja für die Erkrankungen, die bis jetzt benannt wurden. Bei einer noch nicht benannten Erkrankung beginnt eine neue Frist.

Zitat:
So, nun bin ich also ab nächste Woche arbeitslos. Mal ein Beispiel. Was ist wenn ich z.B. dieses Jahr noch zwei Monate in die Tagesklinik gehen will, geht das überhaupt und wer würde zahlen?
Dein restlicher Anspruch KG (lt. deiner Schilderung wären das ja noch 6 Wochen) und danach müßtest du Hartz IV beantragen. Arbeitslosengeld käme ja nicht in Betracht, da du ja nicht arbeitsfähig wärst.

Zitat:
Und dann bin ich noch über folgendes gestolpert:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie erneut Krankengeld wegen derselben Krankheit bekommen?
Sie sind in einer Beitragsklasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, z.B. als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer und
• Sie waren erwerbstätig oder standen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und
• Sie waren mindestens sechs Monate nicht wegen der jetzigen Krankheit arbeitsunfähig.

Also sollte ich wieder Arbeit finden, darf ich ein halbes Jahr nicht krank sein, aber danach habe ich wieder Anspruch auf Krankengeld und ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum beginnt?
In welchem Zusammenhang werden diese Fragen gestellt bzw. in welchem Antrag ?

Zitat:
Also meine eigentliche Frage ist eigentlich die obige, da ich ja ab nächste Woche arbeitslos bin und gar nicht weiß, ob ich dann noch bzw. wieder krank sein darf? Erstens bezüglich des Geldes und zweitens - stehen mir dann überhaupt noch Leistungen von der Krankenkasse zu, wie eben Therapie, Klinik o.ä.???
Auch wenn du keine Leistungen erhalten würdest - warum auch immer - aber irgendwo mußt du ja krankenversichert sein und dann stehen dir auf jeden Fall Therapien oder Klinikaufenthalte zu.

30.08.2011 22:08 • #2


A


Hallo soulmate88,

Anspruch auf Krankengeld fast beendet - was heißt das?

x 3#3


soulmate88
Zitat von mag:
Dein restlicher Anspruch KG (lt. deiner Schilderung wären das ja noch 6 Wochen) und danach müßtest du Hartz IV beantragen. Arbeitslosengeld käme ja nicht in Betracht, da du ja nicht arbeitsfähig wärst.
Achso, bei Krankheit hat man also nur Anspruch auf ALG II und kann auch dort nicht vermittelt werden. Bleibt mein Anspruch auf ALG I denn trotzdem bestehen? Also ein Jahr? Auch wenn der Anspruch erst später beginnen würde?

Zitat von mag:
In welchem Zusammenhang werden diese Fragen gestellt bzw. in welchem Antrag ?
War so ein Merkblatt, das die mir mitgeschickt haben. Aber ich denke ich habe verstanden wie das gemeint ist. Die neue Drei-Jahres-Frist bei der gleichen Erkrankung beginnt erst, wenn man ein halbes Jahr arbeitsfähig war...glaube ich

Zitat von mag:
aber irgendwo mußt du ja krankenversichert sein und dann stehen dir auf jeden Fall Therapien oder Klinikaufenthalte zu.
Darauf kommt es mir eigentlich an - zu wissen, dass ich jederzeit ein Recht auf Leistung hab, in Form eines Klinikaufenthalts o.ä. und mir somit darüber jetzt keinen Kopf machen muss, falls es zu einem schwereren Rückfall kommen sollte.

30.08.2011 22:31 • #3


Sarah
Zu den Alo-Themen kann ich nicht soviel sagen, aber wegen dieser Frage:

Zitat von soulmate88:
Darauf kommt es mir eigentlich an - zu wissen, dass ich jederzeit ein Recht auf Leistung hab, in Form eines Klinikaufenthalts o.ä. und mir somit darüber jetzt keinen Kopf machen muss, falls es zu einem schwereren Rückfall kommen sollte.


Wenn du Alg II beziehst, bist du über die AA bei der GKV gemeldet. Die Sperrzeit von 3 Jahren bezieht sich nur auf die Zahlung von Krankengeld. Stationäre und ambulante Behandlungen sind davon prinzipiell nicht betroffen. Einzige Ausnahme ist die stationäre Psychotherapie - wobei die Begrenzung da auch nichts mit den drei Jahren zu tun hätte. Je nach Therapieform gibt es eine maximale Sitzungsanzahl, die von der GKV übernommen wird. Nach Ablauf dieser Sitzung hat meine eine Sperrfrist von ich glaube 2 Jahren, bevor noch einmal Stunden im gleichen Verfahren beantragt werden können.

31.08.2011 19:02 • #4


Pyxidis
Hallo Sarah,

Zitat:
Einzige Ausnahme ist die stationäre Psychotherapie - wobei die Begrenzung da auch nichts mit den drei Jahren zu tun hätte. Je nach Therapieform gibt es eine maximale Sitzungsanzahl, die von der GKV übernommen wird. Nach Ablauf dieser Sitzung hat meine eine Sperrfrist von ich glaube 2 Jahren, bevor noch einmal Stunden im gleichen Verfahren beantragt werden können.


Du meinst hier bestimmt die amubulante Psychotherapie.

Viele Grüße
Scorpio

01.09.2011 12:20 • #5

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