Nachprüfung der Rentenberechtigung - wer kennt das?

I
Ich war erstaunt (und einbisschen erschrocken) , als ich Post vom Rentenversicherer erhielt :
Nachprüfung der Rentenberechtigung

Denn bewilligt worden ist mir die Rente unbefristet .
Das war vor 3 Jahren.
Also ging ich davon aus, meine Ruhe zu haben.
Ausserdem hab ich gerade ein paar Tage zuvor
meine wöchentliche Arbeitszeit auf 12 Stunden reduziert,
bin also noch mehr angewiesen auf die Rente.

Gibt es jemanden , bei dem die Rentenberechtigung auch schon mal nachgeprüft wurde?
Und wie ist das ausgegangen?

Mir geht es ja eher schlechter in letzter Zeit als besser.
Bin aber unsicher, ob es dafür ausreichend Beweise gibt,
weil ich meistens die Zähne zusammen beisse und durchhalte und keinen Hausarzt habe,
dem ich mich wirklich anvertrauen kann.

16.05.2009 15:52 • #1


S
Nachprüfung der Rentenberechtigung:
Im Rahmen der Bestimmungen der §§ 60 - 67 SGB I kann der Rentenversicherungsträger Nachprüfungen der Rentenberechtigung vornehmen. Der Gesetzgeber hat dazu vermutlich sehr bewusst einen breiten Rahmen gesteckt, so dass sich Zeitpunkt, Häufigkeit und Umfang der Nachprüfung nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls richten können. Bestimmte Intervalle oder Begrenzungen auf ein bestimmtes Lebensalter, die immer wieder genannt werden, gehen auf verwaltungsinterne Verfahrensweisen einzelner Rentenversicherungsträger zurück. Die Überprüfung ist von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten zeitlichen Abstand oder ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten gebunden. Die Überprüfung kann sich sowohl auf die versicherungsrechtlichen Bedingungen des Rentenbezugs (z. B. Einhaltung der Entgeltgrenzen) wie auch auf die medizinischen Voraussetzungen für die gewährte Rente beziehen. Eine genaue Auskunft über die individuell möglicherweise vorgesehenen Nachprüfungen erhalten Sie nur durch Rückfrage direkt bei der zuständigen Sachbearbeitung.

Befristete Renten (Zeitrenten):
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Mit Ablauf der Befristung endet der Rentenanspruch einer befristet gewährten Rente. Dazu ist weder eine Anhörung, noch ein Bescheid erforderlich. Man sollte eine Weiterzahlung der Rente über diese Befristung (Wegfallzeitpunkt) hinaus mit dem Vordruck R120 beantragen. Eine Entziehung vor Ende der Zeitrente ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X).

Unbefristete Renten (Dauerrenten):
Unbefristete Renten werden auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt. Eine Entziehung ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X).


Rentenentziehung:
Bei einer beabsichtigten Entziehung ist zunächst eine Anhörung nach § 24 SGB X vorzunehmen, in deren Rahmen sich der/die Betroffene zur Sache äußern kann. Anschließend ist, sofern im Rahmen der Anhörung keine relevanten neuen Gesichtspunkte dargelegt oder Beweise vorgelegt werden, ein Entziehungsbescheid zu erteilen.

Widerspruchsmöglichkeit:
Nach diesem Entziehungsbescheid kann der/die Betroffene Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die nach dem vorgesehenen Wegfallzeitpunkt weiterhin gezahlte Rente ist jedoch zu erstatten, wenn der Entziehungsbescheid Bindungswirkung erlangen sollte.
_________________
(aus http://www.ihre-vorsorge.de/Expertenforum.html)

LG Serafina

16.05.2009 16:17 • #2


A


Hallo Imogdi,

Nachprüfung der Rentenberechtigung - wer kennt das?

x 3#3


M
Hallo Imogdi,

ist dieser Fragebogen nicht sehr allgemein gehalten ? Geht es nicht hauptsächlich darum, ob Du einer Beschäftigung nachgehst ?

Ich kenne diese Anfrage immer mal wieder an meinen Mann, der hat nämlich auch eine unbefristete Rente und wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kam dieser Fragebogen so ca. alle 2-3 Jahre.

Zitat:
weil ich meistens die Zähne zusammen beisse und durchhalte und keinen Hausarzt habe,

In ärztlicher Behandlung solltest Du schon sein, wer soll Dir den sonst Deine Erkrankung bei Rückfragen der Rentenversicherung bescheinigen.

Schöne Grüße
mag

16.05.2009 16:27 • #3


I
Hallo, mag
danke für deine Antwort

Es werden schon auch spezielle Fragen gestellt
neben dem Formular,
auf dem der Arbeitgeber Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis geben soll.
Also nach Behandlungen , AU-Zeiten u.ä.
Es beruhigt mich schon ein bisschen zu lesen,
daß z.B. bei deinem Mann auch in bestimmten Abständen nachgeprüft wird
(und er wohl immer noch seine Rente bezieht, nehme ich an).

Ich gehe schon zum Arzt und sicher gibt es auch Befunde.
Nur das ganze Ausmaß meiner Probleme kennt er nicht.

Na, wird schon schief gehen.
Und wenn nicht, ist es vielleicht ein Wink des Schicksals

Imogdi

16.05.2009 17:55 • #4


I
Gestern kam der Bescheid, daß ich weiter berechtigt bin, die Rente zu beziehen.
Erleichtert

18.06.2009 11:59 • #5


M
Hallo Imogdi,

das ist doch super, waren alle Zweifel unbegründet.

Schöne Grüße
mag

18.06.2009 13:08 • #6


I
wie sie es ja meistens sind

18.06.2009 14:35 • #7

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