EU-Rentenantrag und Rentenbeginn - welche Vor- und Nachteile?

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M
Hallo zusammen,

bzgl. meines Rentenantrages habe ich heute von der DRV Post bekommen, und zwar kann ich zwischen zwei Erklärungen wählen:

Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur mediz. Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben in einem Rentenantrag nach § 116, Abs 2 Nr.2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)

-ich erkläre mich mit der Umdeutung des Antrages auf Leistungen zur mediz. Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben in einem
Rentenantrag einverstanden.
Die Rente soll folglich am 1.12.2007 beginnen


(Hier habe ich Reha beantragt bzw. Widerspruch gegen Ablehnung eingelegt)

- ich erkläre mich mit der Umdeutung des Antrages auf Leistungen zur mediz. Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben in einem
Rentenantrag einverstanden. Maßgeblich für den Rentenbeginn soll mein Rentenantrag sein.
Die Rente soll folglich 1.4.2008 beginnen


Kann mir jemand sagen, welche Nachteile ich hätte, wenn ich Rentenbeginn 1.4.2008 wähle? denn meinen Rentenantrag habe ich am 28.04.2008 gestellt.

Wäre schön, wenn ich Infos erhalten würde.

Schöne Grüße
mag
26.07.2008 12:01 •

Experte
Albarracin
Hallo mag,

das ist eine reine Rechenaufgabe anhand der Rentenauskunft, die Du regelmäßig bekommen solltest.
Da bei rückwirkender Rente die Nachzahlung mit evtl. anderen Leistungen (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, ALG), die Du für den Zeitraum der rückwirkenden Rentenbewilligung erhalten hast, verrechnet wird, macht eine lange Rückwirkung nur Sinn, wenn Du eine höhere Rente zu erwarten hättest, als Du andere Leistungen erhalten hast.
26.07.2008 17:51 •

A
Hallo mag,

EU-Rentenantrag und Rentenbeginn - welche Vor- und Nachteile?
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M
Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine Antwort.

Meine Überlegung geht dahin, dreht die Krankenkasse mir vielleicht einen Strick, und zwar habe ich im August 2007 von denen ein Schreiben erhalten (zu diesem Zeitpunkt hatte ich einen Reha-Antrag gestellt) u.a. mit dem Vermerk:

Wenn Sie Krankengeld beziehen und Ihnen nachträglich für die Zeit des Krankengeldbezuges Rente zugebilligt wird, dann hat die DAK - bis zur Höhe des in dieser Zeit gezahlten Krankengeldes - einen Anspruch auf die Rentennachzahlung. Deshalb benötigen Sie für die künftige Abgabe bestimmter Erklärungen gegenüber dem RV-Träger die Zustimmung der DAK, u.a. jegliche Erklärung über die Art der Rente oder den Rentenbeginn. dies gilt auch, wenn der RV-Träger Ihren Antrag als Rentenantrag wertet.

Da die Reha vom RV-Träger abgelehnt wurde, erhielt ich von der Krankenkasse wiederum ein Schreiben im März 2008, in dem ich aufgefordert wurde, einen Reha-Antrag zu stellen u.a. wieder dieser Wortlaut mit Ergänzungen:

Wenn Sie Krankengeld beziehen und Ihnen nachträglich für die Zeit des Krankengeldbezuges Rente zugebilligt wird, dann hat die DAK - bis zur Höhe des in dieser Zeit gezahlten Krankengeldes - einen Anspruch auf die Rentennachzahlung. Deshalb benötigen Sie für die künftige Abgabe bestimmter Erklärungen gegenüber dem RV-Träger die Zustimmung der DAK, u.a. jegliche Erklärung über die Art der Rente oder den Rentenbeginn, wenn der RV-Träher Ihren Antrag als Rentenantrag wertet oder Sie anstelle der ursprünglich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme eine Rente beantragen möchte.

Nach diesen Formulierungen der Krankenkasse bin ich mir im unklaren, ob der Schuß nicht nach hinten los geht, wenn ich als Rentenbeginn den 1.4.2008 benenne und nicht den 1.12.2007? Hier müßte ich ja das zuviel gezahlte Krankengeld (was ja höher ist als die Rente) zurückzahlen, oder sehe ich das falsch ?

Erwähnen möchte ich noch, dass ich aufgrund der Reha-Ablehnung nicht noch einmal eine Reha beantragt habe, sondern direkt einen Rentenantrag gestellt habe.

Ich hoffe, es kommt verständlich rüber und danke Dir schon jetzt für Deine Antwort.

Schöne Grüße
mag
26.07.2008 18:56 •

L
Bis zur Höhe des Krankengeldes? Oweh; das wären bei mir Monat für Monat rund 300 Euro, weil ich deutlich weniger EU-Rente zu erwarten habe als Krankengeld.
Ich dachte immer, die Krankenkasse kann nur für den vergangenen Zeitraum einen Betrag in Höhe der Rente verlangen.
27.07.2008 16:13 •

Experte
Albarracin
Hallo mag,

da war ich etwas zu voreilig.
Wenn natürlich die Krankenkasse von dem Antrag weiß, dann mußt Du schon - wie sie schreiben - den Beginn der Rente mit ihnen absprechen.

Ansonsten sind Lotteberts Befürchtungen nicht berechtigt:
Die Krankenkasse kann nur die tatsächliche Rente verrechnen und diese auch nur höchstens bis zur Summe des gezahlten KG. wenn die Rente also höher ist, bleibt Dir die positive Differenz. Ist sie niedriger, können keine Rückzahlungen von Dir selbst verlangt werden.
29.07.2008 19:33 •

M
Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine Nachricht.

Hatte heute morgen schon mit der Krankenkasse gesprochen und ich habe der Rentenversicherung den 1.12.2007 benannt. Laut Aussage der Krankenkasse muss ich diesen Termin benennen, da lt. ihren Schreiben ein Rehaantrag auch in Rentenantrag umgewandelt werden kann und dies ist ja jetzt bei mir der Fall.

Hallo Lottbert,

Wolfgang hat recht, das bisher zuviel gezahlte Krankengeld wird von der Krankenkasse nicht zurückgefordert, so auch die Aussage der Krankenkasse. Ist ja mal was Positives

Schöne Grüße
mag
29.07.2008 21:08 •

L
Das ist wirklich was Positives - danke Euch. Bei mir stand auch auf dem Schreiben, dass der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt (oder so) werden kann.
29.07.2008 21:44 •


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