Berufliche Reha / LTA - Krankenkasse verpflichtet zum Reha-Antrag

T
Hallo,

seit Mitte September 2021 bin ich ohne Unterbrechnung krankgeschrieben. Der Psychotherapeut hat mich nach dem Erstgespräch erstmal an eine Diagnostikstelle verwiesen. Seit Anfang Februar liegt mir eine gesicherte Diagnose vor. Eine mir empfohlene ambulante Therapie konnte ich bisher mangels Therapieplatz noch nicht antreten. Ich bin nach wie vor oft nachmittags so müde, dass ich mich hinlegen muss und dann eine Stunde schlafe.

Nun hat mich die Krankenkasse aufgefordert, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag auf eine berufliche Reha / LTA zu stellen. Ich habe fristwahrend Widerspruch eingelegt und das MDK-Gutachten angefordert. Dort steht, dass meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist. Die Krankenkasse hat mir im Schreiben mitgeteilt, dass ich eine ausführliche medizinische Begründung nachreichen soll, die gegen eine Antragsstellung einer Reha spricht. Außerdem sollte ich den Reha-Antrag zeitnah einreichen, weil der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung der Frist zur Antragsstellung hätte.

Nach wie vor fühle ich mich gesundheitlich nicht belastbar genug für eine Reha-Maßnahme. Eine ambulante Ergotherapie steht noch aus. Ich weiß nicht, was die Rentenversicherung mir genau als LTA bewilligen würde und ob man bei einer beruflichen Reha auch ein Wunsch- und Wahlrecht hat. Kann die Krankenkasse entscheiden, was ich als LTA mache und wann die Maßnahme beginnt? Die Krankenkasse hat ja ein Interesse daran, dass sie mir kein Krankengeld mehr zahlen muss. Wenn ich eine LTA gesundheitlich nicht durchhalte, gilt der Reha-Antrag automatisch als Antrag für eine Erwerbsminderungsrente, oder? Da möchte ich überhaupt nicht landen.

Viele Grüße
Tanja

13.03.2022 18:23 • #1


sundancere20j
Die Krankenkasse wird vermeintlich im Recht sein. Eine aufschiebende Wirkung hat der Widerspruch zunächst nicht. Du kannst Dir jedoch Zeit lassen den Antrag zu stellen, quasi bis zum letzten Tag der 10 Wochen Frist. Du musst nur nachweisen können, dass Du den Antrag rechtzeitig gestellt hast.
Durch die Aufforderung bist Du in Deinem Dispositionsrecht eingeschränkt.

Im Regelfall dauert es dann noch Wochen bis Monate, bis die DRV über den Antrag entscheidet. Bei einer Rehaeinrichtung kannst Du auch eine Wunschklinik angeben, solltest jedoch sicherstellen, dass diese Dich auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann.
Eine LTA wird zunächst dem Grunde nach bewilligt. Hier erfolgt dann eine Sondierung mit einem Rehaberater, welche Maßnahme(n) in Frage kommen.

Bei einem Bescheid der DRV sind Deine Möglichkeiten eines Widerspruchs entsprechend beschränkt, vor dem Hintergrund des eingeschränkten Dispositionsrechts.

Was Du ggf. im Widerspruch gegenüber der Krankenkasse anführen könntest ist, dass gerade bei psychischen Erkrankungen eine persönliche Begutachtung vorgenommen werden sollte und eine Beurteilung nach Aktenlage bei dem Krankheitsbild unüblich ist. Jedoch kann Dir dabei auch passieren, dass der MDK die Arbeitsunfähigkeit aufhebt.

Der Beurteilung durch den MDK voran geht im Regelfall die Befragung des Arztes, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat.
Dieser wird um seine Einschätzung gebeten und entsprechend geantwortet haben. Ist es ein Allgemeinmediziner kann es Dir auch hier gut passieren, dass dieser bei künftigen AU-Bescheinigungen zurückhaltender wird. Ggf. sprichst Du auch noch einmal mit diesem.

13.03.2022 21:30 • #2


A


Hallo tanda,

Berufliche Reha / LTA - Krankenkasse verpflichtet zum Reha-Antrag

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Zitat von sundancere20j:
Im Regelfall dauert es dann noch Wochen bis Monate, bis die DRV über den Antrag entscheidet. Bei einer Rehaeinrichtung kannst Du auch eine Wunschklinik angeben, solltest jedoch sicherstellen, dass diese Dich auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann.
Eine LTA wird zunächst dem Grunde nach bewilligt. Hier erfolgt dann eine Sondierung mit einem Rehaberater, welche Maßnahme(n) in Frage kommen.

Bei einem Bescheid der DRV sind Deine Möglichkeiten eines Widerspruchs entsprechend beschränkt, vor dem Hintergrund des eingeschränkten Dispositionsrechts.

Was Du ggf. im Widerspruch gegenüber der Krankenkasse anführen könntest ist, dass gerade bei psychischen Erkrankungen eine persönliche Begutachtung vorgenommen werden sollte und eine Beurteilung nach Aktenlage bei dem Krankheitsbild unüblich ist. Jedoch kann Dir dabei auch passieren, dass der MDK die Arbeitsunfähigkeit aufhebt.


Es geht bei mir nicht um eine medizinische Reha, nur um eine berufliche Reha (LTA). Also kann die DRV mir eine konkrete LTA-Maßnahme aufs Auge drücken, ohne dass ich etwas dagegen tun kann?! Der Rehaberater des DRV entscheidet dann quasi, bei welchem Maßnahmeträger ich was tun muss. Ab wann bekommt man dann Übergangsgeld anstatt Krankengeld? Ab Bewilligung dem Grunde nach oder ab Antritt einer konkreten LTA-Maßnahme?

Dem MDK liegt ein ausführlicher Befundbericht der Diagnostikerin vor. Das sollte also okay sein. Persönlich war ich schon im September 2021 beim MDK, weil mein Arbeitgeber Zweifel an meiner Arbeitsunfähigkeit angemeldet hatte. Dass der MDK meine Arbeitsunfähigkeit aufhebt, obwohl ich nachmittags oft so müde bin, dass ich mich hinlegen muss, halte ich für ausgeschlossen.

Mit meinem Hausarzt werde ich noch wegen der Reha-Aufforderung sprechen. Mal sehen, was er dazu meint.

13.03.2022 21:53 • #3


sundancere20j
Also der Antrag bei der DRV zielt auf beides ab. Entweder das eine, oder das andere. Ggf. erst das eine und anschließend das andere. Wenn die Kasse Dir die Vordrucke geschickt hat, dann ist der Satz gegebenenfalls nicht komplett.

Der § 51 (1) SGB V besagt, dass Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.

Ich rate zum eAntrag auf der Seite der DRV, weil man damit auch eine Eingangsbestätigung hat.

Die DRV entscheidet dann grundsätzlich erst einmal, was für Dich in Frage kommt.

Bei einer LTA solltest Du Dir vorweg Gedanken machen, was Du Dir vorstellen könntest um diese mit dem Rehaberater zu teilen.

Übergangsgeld gibt es dann ab Beginn der Reha/LTA.

Müdigkeit am Nachmittag allein begründet noch keine Arbeitsunfähigkeit. Ggf. kann auch eine stufenweise Wiedereingliederung angeregt werden um Dich allmählich wieder an die Belastung heranzuführen.

13.03.2022 22:12 • #4


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Zitat von sundancere20j:
Also der Antrag bei der DRV zielt auf beides ab. Entweder das eine, oder das andere. Ggf. erst das eine und anschließend das andere. Wenn die Kasse Dir die Vordrucke geschickt hat, dann ist der Satz gegebenenfalls nicht komplett.

Ich rate zum eAntrag auf der Seite der DRV, weil man damit auch eine Eingangsbestätigung hat.

Die DRV entscheidet dann grundsätzlich erst einmal, was für Dich in Frage kommt.

Müdigkeit am Nachmittag allein begründet noch keine Arbeitsunfähigkeit. Ggf. kann auch eine stufenweise Wiedereingliederung angeregt werden um Dich allmählich wieder an die Belastung heranzuführen.


Die Krankenkasse hat im Antragsformular Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) angekreuzt.

Die Frist zur Antragstellung werde ich auf jeden Fall ausreizen.

Eine stufenweise Wiedereingliederung kann man nur machen, wenn man noch einen Arbeitgeber hat, oder? Das ist bei mir nicht der Fall, da ich nach Beginn meiner Arbeitsunfähigkeit betriebsbedingt gekündigt wurde.

13.03.2022 22:23 • #5


sundancere20j
Wie schon vorangegangen geschrieben, beantragst Du beides. Du musst auch nicht die Formulare nutzen, die Dir die Krankenkasse geschickt hat. Ebenso musst Du dieser auch nicht die ausgefüllten Formulare zurückschicken.

Nutze den Antrag der DRV auf deren Homepage, am besten online. Die Krankenkasse bekommt von Dir nur den Nachweis, dass Du den Antrag gestellt hast.

Darüber hinaus ist eine Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit eher schwierig und wenn, dann personenbedingt.

Hast Du Kündigungsschutzklage erhoben?
Oder warst Du in der Probezeit, bzw. Ist eine Befristung ausgelaufen?

Bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ist eine personenbedingte Kündigung mit hohen Hürden für den Arbeitgeber verbunden. Zumindest bei Arbeitsunfähigkeit.

13.03.2022 22:48 • #6


T
Zitat von sundancere20j:
Wie schon vorangegangen geschrieben, beantragst Du beides. Du musst auch nicht die Formulare nutzen, die Dir die Krankenkasse geschickt hat. Ebenso musst Du dieser auch nicht die ausgefüllten Formulare zurückschicken.

Darüber hinaus ist eine Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit eher schwierig und wenn, dann personenbedingt.

Hast Du Kündigungsschutzklage erhoben?
Oder warst Du in der Probezeit, bzw. Ist eine Befristung ausgelaufen?


Warum beantragt man automatisch beides, wenn das Kreuz nur bei LTA gesetzt ist? Ich würde den Antrag nicht an die Krankenkasse zurückschicken, sondern das direkt bei der DRV beantragen.

Ein Arbeitgeber kann immer kündigen. Ich habe Kündigungsschutzklage erhoben und es wurde eine Abfindung gezahlt. Auslöser meiner psychischen Erkrankung war ein vom Arbeitgeber angezettelter Arbeitsplatzkonflikt. Man wollte mich loswerden, vermutlich weil die Umsätze durch die Pandemie eingebrochen sind. Es war keine personenbedingte Kündigung, sondern eine betriebsbedingte Kündigung.

13.03.2022 23:59 • #7


sundancere20j
Weil beides ohnehin in Frage kommt.

Außerdem darf die Kasse die Sache nicht einseitig einschränken. Diese hat sich an das SGB V zu halten und wie Du weiter hier noch einmal nachlesen kannst, kann Sie Dich auffordern den Antrag zu stellen. Allerdings ist im Gesetzestext nicht die Rede von Entweder-Oder, sondern von sowohl... als auch. Kenntlich durch das UND im von mir zitierten §51 (1). Und nur weil die Krankenkasse etwas vorausgefüllt hat, heißt es ja noch lange nicht, dass es verbindlich ist.

Zitat von sundancere20j:
Der § 51 (1) SGB V besagt, dass Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.

Für eine Kündigung benötigt ein Arbeitgeber immer gute Gründe. So einfach ist es nicht eine Kündigung auszusprechen. Aber sei es drum. Eine Abfindung hättest Du schließlich nicht bekommen, wenn Deine Kündigung rechtmäßig erfolgt wäre. Die zahlt der Arbeitgeber nur, wenn wenig Aussicht auf Erfolg besteht einen Prozess zu gewinnen. Somit kann man sagen, dass ein Arbeitgeber es gern jederzeit versuchen kann, doch vielmals wenig Erfolg damit hat und falsch liegt.

14.03.2022 07:08 • #8


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Zitat von sundancere20j:
Für eine Kündigung benötigt ein Arbeitgeber immer gute Gründe. So einfach ist es nicht eine Kündigung auszusprechen. Aber sei es drum. Eine Abfindung hättest Du schließlich nicht bekommen, wenn Deine Kündigung rechtmäßig erfolgt wäre. Die zahlt der Arbeitgeber nur, wenn wenig Aussicht auf Erfolg besteht einen Prozess zu gewinnen. Somit kann man sagen, dass ein Arbeitgeber es gern jederzeit versuchen kann, doch vielmals wenig Erfolg damit hat und falsch liegt.


Ja, das ist mir klar. Aber wenn ein Arbeitgeber jemanden will, dann schafft er das. Immerhin hat mein Arbeitgeber alles dafür getan, das Arbeitsverhältnis zu zerrütten. Auch ohne Kündigungsgrund wäre mir ein Weiterarbeiten dort nicht mehr möglich gewesen.

14.03.2022 12:00 • #9


T
Muss man den ärztlichen Befundbericht beim Online-Antrag auf der DRV-Website direkt einreichen? Oder ist es möglich, diesen nachzureichen und es reicht, wenn ich das Papierformular dafür in der Arztpraxis abgebe?

03.05.2022 13:26 • #10


A


Hallo tanda,

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T
Gestern habe ich von der Krankenkasse den Abhilfebescheid erhalten. Meinem Widerspruch wurde also stattgegeben und ich muss vorerst keinen Reha-Antrag stellen. Die Krankenkasse hat eingesehen, dass eine berufliche Reha in naher Zukunft nichts bringen würde, da ich noch keine ambulante Therapie hatte. Jetzt kann ich mich erstmal auf die ambulante Ergotherapie konzentrieren.

07.05.2022 17:00 • #11

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