Ausgesteuert und Rente beantragt aber Ärger

A
Hallo zusammen!
Ich stehe mit meinem Problem dermaßen auf dem Schlauch,
dass ich euch jetzt mal um eure Meinung und Ratschläge fragen fragen muss.

Hier erstmal meine aktuelle Situation:
Ich bin 59 Jahre und leide schon seit längerem u.a. an Depressionen.
Deswegen wurde mir auch schonmal von 2014 bis Anfang 2019 eine befristete EM-Rente gewährt.
Gesundheitlich wurde es in der Zeit der Rente nicht besser und deshalb hatte ich einen Verlängerungsantrag gestellt.
Der wurde abgeschmettert und die anschließende Klage vorm Sozialgericht hatte ich zurückgezogen, nachdem der Gutachter sich auf der Seite von der Rentenkasse geschlagen hatte.
Ich habe dann weiter Arbeitslosengeld 1 bezogen und kurz darauf bin ich ins Krankengeld gerutscht.
Anfang November war nun das Krankengeld ausgeschöpft und ich wurde darauf ausgesteuert.
Da ich ja noch krankgeschrieben war und mir einige Behandlungen bevorstanden, habe ich auf anraten der Krankenkasse einen neuen Antrag auf die EM-Rente gestellt.
Anschließend habe ich die AfA über die Aussteuerung und über den Rentenantrag informiert.
Hier bin ich davon ausgegangen, dass hier diese Nahtlosikgeitsregelung für mich greift.
Darauf bekam ich einen Gesundheitsfragebogen vom ärztlichen Dienst.
Den habe ich ausgefüllt und den ärztlichen Dienst eine Schweigepflichtentbindung erteilt.
Letzte Woche teilte mir dann mein Kundenberater der AfA das Ergebnis vom ärztlichen Dienst das Ergebnis telefonisch mit.
Laut dem ärztlichen Dienst kann ich noch mehr als 6 Stunden täglich arbeiten.
Allerdings unter sehr vielen Einschränkungen.
Das Thema Nahtlosikgeitsregelung kam hierbei nicht zur Sprache.

Meine erste Frage an Euch!
Wenn ich erst einen Rentenantrag stelle und danach Arbeitslosengeld I beantrage,
Würde mir nicht dann direkt diese Nahtlosikgeitsregelung zustehen?
Bei mir ist es aber so, dass sich die AfA an der Feststellung vom ärztlichen Dienst hält,
meine laufende Arbeitsunfähigkeit keine Rolle mehr spielen und ich jetzt eine Widereingliederung unterzeichnen soll und mich dann auf bestimmte Stellenangebote bewerben muss.

Dann würde mich auch folgendes Interessieren:
Ich bin schon sehr lange in fachärztlicher Behandlung, einmal wöchentlich in psychologischer Behandlung und Anfang des Jahres war ich noch stationär in einer Klinik.
Mein Neurologe und Psychologe empfehlen mir die Tagesklink und sehen mich bis dahin erstmal nicht in Arbeit. Ich bin auch für die Tagesklink. Nur könnte das auf Grund von Corona noch ein langer Weg werden.
Alle drei Wochen sitze ich bei meinem Neurologen, der mir eine unveränderte,
Schwere depressive Episode und weitere Krankheiten diagnostiziert.
Mein Psychologe und das Krankenhaus sehen das genauso.
Darf der ärztliche Dienst so einfach meine Diagnose in einer leichten depressiven Episode umwandeln, obwohl mein Neurologe, Psychologe und die Klink das anders sehen?
Und hier kommt ja noch dazu, dass wie so typisch nach Aktenlage entschieden wurde.

Dann meine dritte und letzte Frage an Euch:
Nun bin ich ja ausgesteuert, aber nach wie vor krankgeschrieben.
Vermutlich wird sich daran auch erstmal nichts ändern.
Der ärztliche Dienst kommt ja zu einem ganz anderen Ergebnis als meine Fachärzte und ist der Auffassung, dass ich eben doch arbeiten könnte.
Dementsprechend muss ich mich auf Stellenangebote bewerben und meine Krankmeldungen spielen hier keine Rolle mehr.
Sicher könnte ich die weiterhin bei der AfA einreichen, aber dann besteht die Gefahr,
dass ich nach 6 Wochen wieder abgemeldet werde.
Von daher lasse ich das mal lieber.
Nun habe ich gelesen, dass man sich weiterhin krankschreiben lassen soll und die Krankmeldung dann aber nur bei der Krankenkasse einreichen soll.
Das wäre wohl von großer Bedeutung für mein Rentenantrag.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann holt sich die Rentenversicherung ein paar Infos bei der Krankenkasse und lässt diese dann in die Entscheidung miteinfließen.
Stimmt das auch so?

Lieben Dank für Eure Geduld und eure Meinungen zu meinem Problem!

13.11.2021 16:53 • #1


Juju
Zitat von Andi1962:
Hallo zusammen! Ich stehe mit meinem Problem dermaßen auf dem Schlauch, dass ich euch jetzt mal um eure Meinung und Ratschläge fragen fragen muss. ...


Hallo mein lieber...
Bist Du Mitglied beim VDK?

13.11.2021 17:14 • #2


A


Hallo Andi1962,

Ausgesteuert und Rente beantragt aber Ärger

x 3#3


A
Zitat von Juju:
Hallo mein lieber... Bist Du Mitglied beim VDK?


Ja, ich bin im VDK.
Ich habe dem VDK auch schon per Mail mein Problem geschildert.
Immerhin bieten sie das auf Grund von Corona an.
Mein Anliegen hatte ich vor 4 Tagen an dem VDK gesendet.
Eine Antwort habe ich aber noch nicht.

13.11.2021 17:34 • #3


Juju
Dort bist Du meines Erachtens am besten aufgehoben, die wissen da genaustens Bescheid.

13.11.2021 17:52 • #4


sundancere20j
Meine Sicht auf die Dinge ist:

Ob Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung oder normales Arbeitslosengeld gezahlt wird, richtet sich nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der AfA. Wesentlich dabei ist die durch den ärtzlichen Dienst der AfA festgestellte noch mögliche Dauer der Leistungsfähigkeit. Die Begutachtung muss in der Regel vor der Bewilligung des ALG im Rahmen der Nahtlosigkeit erfolgen.

Der Sachbearbeiter der AfA beantragt das Gutachten, sobald die Antragsunterlagen zum ALG, inkl. Fragebogen für den äD u. w., an die Agentur zurückgegeben wurden. Der äD ist gehalten, das Gutachten innerhalb von 3 Wochen zu erstellen.

Wenn man seine Ärzte von der Schweigepflicht befreit, findet ggf. keine persönliche Begutachtung durch den äD statt. Der äD fordert Befunde bei den Ärzten an und erstellt danach ein Gutachten. Liegt bereits ein Rentengutachten vor und weicht das Gutachten des äD von der Einschätzung des sozialmedizinischen Gutachtens der DRV ab, ist das Gutachten der DRV maßgeblich.

Bei einer festgestellten Leistungsfähigkeit von 6 Stunden und mehr, wird normales ALG gezahlt. Der Arbeitsvermittlung muss man im Rahmen der gesundheitlichen Belastbarkeit zur Verfügung stehen. Festgestellte gesundheitliche Einschränkungen müssen bei der Arbeitsvermittlung berücksichtigt werden.

ALG nach der sogenannten Nahtlosigkeit ergibt sich nur, soweit die Leistungsfähigkeit gemäß Einschätzung des äD langfristig (mind. sechs Monate) unter 3 Stunden liegt. Mit der Bewilligung nach Nahtlosigkeit ginge dann auch automatisch die Aufforderung zur Stellung eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe/Rehabilitation.

In dem Fall ergibt sich gemäß meiner Ansicht eine Leistungsfähigkeit nach Rentengutachten von mehr als 6 Stunden, da ansonsten die Rente entsprechend weitergezahlt worden wäre. Ebenso nach Einschätzung des äD der AfA. Wäre ja auch mal interessant für Dich, wie Dein Facharzt dem äD berichtet hat. Denn irgendwie muss dieser ja zu seiner Einschätzung kommen.

Grundsätzlich hast Du die Möglichkeit gegen den schriftlichen Bescheid der AfA Widerspruch einzulegen, innerhalb von vier Wochen nach Zugang, auch erst einmal ohne Begründung. Parallel kannst Du das vollständige Gutachten des äD der AfA anfordern und die Begründung zum Widerspruch nachschieben.

Insoweit Dein Kundenberater der AfA Dir bisher nur telefonisch ein Ergebnis hat zukommen lassen, brauchst Du erstmal noch nicht aktiv werden. Maßgeblich ist der schriftliche Bescheid, inkl. Rechtsfolgebelehrung.

Ansonsten müsstest Du, soweit ich es richtig interpretiere, den Vermittlungsbemühungen der AfA zur Verfügung stehen und Dich entsprechend Deinem Leistungsvermögen bewerben, unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen. Andernfalls riskierst Du Deine Leistungen, da Dir mangelnde Mitwirkung unterstell werden kann.

Wenn es sich jedoch so verhalten würde, müsstest Du Dich bei der AfA ganz normal Arbeitsunfähigkeit melden.


Zitat:
Hier mal ein interessantes Urteil zu dem Thema Nahtlosigkeit auf den Seiten des DGB-Rechtsschutzes:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/so...fuer-arbe/


Für die Arbeitsunfähigkeit gilt die AU-Richtlinie.

Zitat:
Auszug (Quelle https://www.g-ba.de/downloads/62-492-26...-10-01.pdf)
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe

...

(3) 1Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. 2Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit die oder der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. 3Arbeitsunfähigkeit liegt bei Schwangeren nach Satz 1 vor, wenn sie ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben.

(3a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende "Hartz IV") beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt, nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.


Grundsätzlich kann eine Arbeitsunfähigkeit auch aufgehoben werden, sollte der MDK eingeschaltet werden und im Rahmen seiner Begutachtung zu einem anderen Ergebnis kommen, als Dein Arzt. Heißt, dass auch hier eine weitere Baustelle auftauchen könnte.

Insoweit verhält es sich tatsächlich so, dass nach sechs Wochen Schluss wäre mit ALG Zahlungen und Anspruch auf Krankengeld scheinst Du auch erst einmal nicht mehr zu haben, wegen einer laufenden Blockfrist.

Was sich mir auch nicht ganz erschließt ist, wie die DRV nach Ablehnung einer Rentenverlängerung bei einem Neuantrag zu einem anderen Ergebnis kommen soll, wo Du schon das SG Verfahren abgebrochen hast, aufgrund eines zu Deinen Ungunsten ausgefallenen Urteils.

Ist, wie schon geschrieben, meine Sicht auf die Dinge.

14.11.2021 13:42 • #5


Juju
Zitat von sundancere20j:
Meine Sicht auf die Dinge ist: Ob Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung oder normales Arbeitslosengeld gezahlt wird, richtet sich ...


Wow...bin beeindruckt.
Du scheinst vom Fach.
Danke, dass Du jemandem hier so hilfst.

14.11.2021 14:10 • #6


A
Hallo sundancere20j,

sorry wenn ich noch mal nachhaken muss
meinst du, dass meine behandelnden Ärzte die Empfehlung an dem ärztlichen Dienst weitergegeben haben, dass ich noch arbeiten kann?
Aber warum bekomme ich dann immer noch eine Krankmeldung?
Das ergibt doch dann keinen Sinn oder verstehe ich da was falsch?

Dann zum Thema Neuantrag der EM-Rente:
Nachdem mir das erste Mal die EM-Rente zugesprochen wurde, hatte ich mich in dieser Zeit nicht weiter um einen Neurologen und Psychologen gekümmert.
Damit hatte ich bei dem Verlängerungsantrag nicht viel in der Hand.
Von daher denke ich, dass mir das zum Verhängnis geworden ist.
Danach habe ich mich aber bei einem Neurologen in ärztlicher Behandlung gegeben und konnte auch nach langer Wartezeit bei einem Psychologen landen.
Bei beiden bin ich jetzt fast zwei Jahre in regelmäßiger Behandlung.
Anfang dieses Jahres kam sogar noch ein vierwöchiger Aufenthalt in einer Klinik dazu.
Ebenfalls wurde mir geraten, dass ich mich in einer Tagesklink begeben soll.
Ja, und dann ist da auch noch die durchgehende Arbeitsunfähigkeit, die ich über den ganzen Zeitraum erhalten habe.
Aus meiner Sicht müsste ich für ein Neuantrag doch deutlich mehr in der Hand haben als zuvor.
Oder zählt das alles nichts?

Dann möchte ich noch etwas zu dem Gutachter sagen, der vom Sozialgericht gestellt wurde und der meine Klage praktisch über den Haufen geworfen hat.
Das Gutachten hatte ich später zur Einsicht bekommen und ich musste mit entsetzen lesen,
dass vieles nicht mit dem Untersuchungstermin übereinstimmte.
So hatte der Gutachter zum Beispiel geschrieben, dass ich keine Medikamente einnehmen würde. Die Wahrheit ist und war aber, dass ich sehr wohl Antidepressiva einnehme.
Bei wurde nur die Dosierung verändert und das hatte ich dem Gutachter auch so gesagt.
Oder auch zum Thema Hörgeräte Ich trage Hörgeräte und an dem Tag der Begutachtung hatte ich diese auch getragen. Bei der Befragung streikte eines der Hörgeräte auf Grund leerer Batterie. Ich habe darauf mein Hörgerät aus dem Ohr genommen und dem Gutachter gesagt, dass mein Hörgerät streikt und ich ihn deshalb nicht immer verstehe.
Später lese ich in dem Gutachten, Herr X gibt an ein Hörgerät zutragen, trägt es aber bei der Begutachtung nicht. Dann werde ich gefragt, wie ich denn an diesem Tag zu der Begutachtung gekommen wäre. Ich antworte mit dem Bus. Weil, ich selbst fahre aus Angst nur noch selten mit dem Auto. Der Gutachter schreibt aber, dass ich eigenständig mit dem Auto zum Termin gekommen bin.
Jetzt ist aber der Knaller An dem Tag der Untersuchung war ich schon so ca. eine halbe Stunde früher da. Die Tür der Anmeldung war verschlossen und auch sonst war keine da.
Ich bin dann nochmal nach draußen und habe da noch etwas gewartet.
Zwischendurch bin ich wieder rein und immer noch die Tür verschlossen und sonst auch noch niemand da. Als ich wieder raus gehe, sehe ich, wie ein Auto auf dem Parkplatz fährt, ein älterer Herr aussteigt und ins Gebäude rennt. Es war der Gutachter.
Wie bitte kann er behaupten, dass ich selbst mit dem Auto gekommen wäre, wenn er erst weit nach mir zum Termin kommt?
Die Behauptung mit dem Auto hätte sich ja spätestens erledigt, wenn ich bei der Fahrtkostenerstattung mein Ticket hätte vorlegen können.
Aber vor, während und nach der Begutachtung war nur der Gutachter anwesend.
Das Sekretariat war die ganze Zeit verschlossen und somit bin ich nicht an meiner Fahrtkostenerstattung gekommen.

Mag sein, dass diese Dinge keinen großen Einfluss auf das Gutachten haben.
Aber für mich ist das kein richtiges Gutachten, wenn da nur die halbe Wahrheit drinsteht.
Ähnliches ist mir schonmal widerfahren und man ließt ja auch immer wieder über solche Begutachtungen.

14.11.2021 18:42 • #7

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